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Darf man mich auf eine schlechter eingestufte Tätigkeit verweisen?

günstig für Sozialversicherungsträger betrifft Angestellte, Arbeitnehmer, Pensionswerber, Sozialversicherungsträger
Ja, das ist grundsätzlich zumutbar. Werden Sie auf Tätigkeiten der unmittelbar darunter liegenden Einstufung verwiesen, gilt das nicht als unzumutbarer sozialer Abstieg. Auch eine geringere Bezahlung oder weniger Eigenverantwortung müssen Sie dabei hinnehmen. Unzumutbar wird es erst, wenn die neue Tätigkeit in den Augen der Umwelt ein wesentlich geringeres Ansehen genießt.

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Ständige Rechtsprechung seit 1989, zuletzt bestätigt am 09.07.2024 (75 Entscheidungen).

Stichwort des Gerichts (1989)

Die Verweisung einer in der Beschäftigungsgruppe 3 des Kollektivvertrages für die Handelsangestellten tätig gewesenen Angestellten (hier: Fakturistin und Angestellte im Einkauf) auf Tätigkeiten der Beschäftigungsgruppe 2 bedeutet keinen unzumutbaren sozialen Abstieg.

Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0085599 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 2 von 75.

Im Gesetz

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