Gibt es feste Regeln, wann ein Gebrauch nachteilig ist?
betrifft Mieter, Vermieter
Ob ein erheblich nachteiliger Gebrauch vorliegt, ist nach den Umständen des einzelnen Falls zu beurteilen. Eine allgemein gültige Grenze gibt es nicht.
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Ständige Rechtsprechung seit 1972, zuletzt bestätigt am 26.02.2026 (53 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1972)
Ob ein erheblich nachteiliger Gebrauch vorliegt, ist nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen (so schon MietSlg 18209, 18379 ua).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Eine mangelnde Mobilität eines Mieters rechtfertigt als solche keine Räumung.OGH 2 Ob 4/26s, 26.02.2026
- Durch einen Schlosstausch alleine macht der Mieter keinen erheblich nachteiligen Gebrauch vom Bestandobjekt.OGH 2 Ob 4/26s, 26.02.2026
- Eine Verwahrlosung des Bestandobjekts in Verbindung mit einer erheblichen Brand- oder Ungeziefergefahr durch Lagerung von Unrat stellt einen erheblich nachteiligen Gebrauch dar.OGH 2 Ob 4/26s, 26.02.2026
- Hier: WasserschädenOGH 8 Ob 36/25i, 28.03.2025
- Nicht jede gesetz‑ oder vertragswidrige Verwendung des Bestandgegenstands durch den Mieter berechtigt zur Aufkündigung, wenn diesem Verhalten auch mit Unterlassungsklage begegnet werden könnte.OGH 1 Ob 151/20t, 23.09.2020
Alle 11 Ergänzungen anzeigen
- Hier: Trotz grundsätzlicher Einzelfallbezogenheit ausnahmsweise korrigierendes Eingreifen des Obersten Gerichtshofs wegen Fehlens entscheidungswesentlicher Feststellungen erforderlich.OGH 8 Ob 36/09s, 18.06.2009
- Die in ihrer Gesamtheit zu betrachtenden Umstände sind nicht in Einzelfakten zu zerlegen.OGH 5 Ob 235/07f, 19.02.2008
- Hier zu § 30 Abs 2 Z 3 erster Fall MRG.OGH 8 Ob 44/07i, 21.05.2007
- Hier: Nachteiliger Gebrauch verneint: Dem Bestandnehmer war es gestattet, das im Bestandobjekt befindliche Inventar zu entfernen und durch eigenes zu ersetzen. Die übrigen Schäden entstanden bei ordnungsgemäßer Benutzung des Bestandobjekts.OGH 6 Ob 301/05s, 26.01.2006
- Insbesondere sind das Ausmaß des eingetretenen oder drohenden Schadens sowie die Dauer des beeinträchtigenden Verhaltens zu berücksichtigen.OGH 3 Ob 33/97t, 16.09.1998
- Bei der Beurteilung, ob der Klagegrund des § 1118 Fall 1 ABGB vorliegt, muss jedoch von den festgestellten Tatsachen in ihrer Gesamtheit ausgegangen werden. Hier: Bordellähnliche Zustände.OGH 3 Ob 668/80, 11.11.1981
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0021018 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 53.
- OGH 2 Ob 4/26s, 26.02.2026, Fall aus Oberösterreich
- OGH 7 Ob 120/25k, 07.08.2025, Fall aus Niederösterreich
- OGH 7 Ob 106/25a, 07.08.2025, Fall aus Salzburg
- OGH 8 Ob 36/25i, 28.03.2025, Fall aus Steiermark
- OGH 2 Ob 13/23k, 21.02.2023, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 209/22x, 20.12.2022, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 45/22m, 29.06.2022, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 84/19t, 31.07.2019, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 107/19t, 05.07.2019, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 211/18t, 13.12.2018
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1118
- Mietrechtsgesetz (MRG) § 30 · Kündigungsbeschränkungen
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