Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 2 Ob 234/22h
Worum es ging: Was passiert, wenn das Gericht den nötigen Zwischenbeschluss vergisst?
Fachgebiete laut RIS: Bestandrecht, Zivilverfahrensrecht
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Unterlässt das Gericht den vorgesehenen gesonderten Beschluss über die strittige Höhe der geschuldeten Zahlungen, ist das bloß ein Mangel des Verfahrens. Die Entscheidung ist dadurch nicht nichtig.
Hat das Berufungsgericht einen behaupteten Fehler des Erstgerichts geprüft und verneint, ist die Sache erledigt. Sie können diesen Mangel in der Revision nicht noch einmal geltend machen.
Die Regel des Mietrechts über die Behandlung von Mietzinsrückständen im Kündigungsverfahren ist eine reine Verfahrensvorschrift. Wird sie nicht beachtet, müssen Sie das als Mangel des Verfahrens rügen.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht, 25.10.2022, 40 R 184/22p-45
Zitierte Paragrafen
MRG § 33 ZPO § 182a ZPO § 502 ZPO § 508a
Entscheidungstext
19 Absätze, 2.002 Zeichen · im RIS ansehen
Anfang des Textes anzeigen
Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
17.01.2023
Geschäftszahl
2Ob234/22h
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende sowie die Hofräte Dr. Nowotny, Hon.-Prof. PD Dr. Rassi, MMag. Sloboda und Dr. Kikinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. R* und 2. M*, vertreten durch MMag. Jochen Rauch, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei B*, vertreten durch Proksch & Partner Rechtsanwälte OG in Wien, wegen 10.986,84 EUR sA und Räumung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 25. Oktober 2022, GZ 40 R 184/22p-45, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).