Was passiert, wenn das Gericht den nötigen Zwischenbeschluss vergisst?
betrifft Wohnungseigentümer, Mieter, Prozessparteien
Unterlässt das Gericht den vorgesehenen gesonderten Beschluss über die strittige Höhe der geschuldeten Zahlungen, ist das bloß ein Mangel des Verfahrens. Die Entscheidung ist dadurch nicht nichtig.
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Ständige Rechtsprechung seit 1982, zuletzt bestätigt am 27.02.2023 (6 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1982)
Die Unterlassung der Beschlussfassung nach § 24 Abs 4 Satz 1 WEG ist ein bloßer Verfahrensmangel.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier § 33 Abs 2 MRG.OGH 2 Ob 234/22h, 17.01.2023
- Hier: § 36 Abs 2 WEG 2002.OGH 5 Ob 174/08m, 23.09.2008
- Der mangels Rüge von Amts wegen nicht aufgegriffen werden kann.OGH 5 Ob 36/81, 21.12.1982
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0042358 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 6.
- OGH 5 Ob 132/22f, 27.02.2023, Fall aus Salzburg
- OGH 2 Ob 234/22h, 17.01.2023, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Wohnungseigentumsgesetz 2002 (WEG 2002) § 24 · Beschlüsse der Eigentümergemeinschaft
- WEG 2002 § 36 · Ausschließung von Wohnungseigentümern
- Zivilprozessordnung (ZPO) § 496
- ZPO § 503
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