OGH 9 ObA 109/22b
Worum es ging: Kann ich ein zweites Gutachten erzwingen?
Fachgebiete laut RIS: Arbeitsrecht
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ob ein weiteres Sachverständigengutachten eingeholt wird, ist eine Frage der Beweiswürdigung. Diese Frage kann mit einer Revision nicht bekämpft werden.
Nein. Eine mangelhafte oder unzureichende Beweiswürdigung können Sie beim Obersten Gerichtshof nicht bekämpfen. Ein Fehler liegt nur vor, wenn sich das Berufungsgericht mit Ihren Einwänden gegen die Beweise überhaupt nicht oder nur mit einer Scheinbegründung befasst hat.
Für die Anfechtung einer Kündigung reicht es aus, dass der verbotene Beweggrund wesentlich war. Er muss nicht der einzige Grund für die Kündigung gewesen sein.
Machen Sie glaubhaft, dass die Benachteiligung auf einen verbotenen Beweggrund zurückgeht, wird eine unzulässige Benachteiligung angenommen. Der Arbeitgeber kann das nur entkräften, indem er glaubhaft macht, dass mit höherer Wahrscheinlichkeit ein anderer Beweggrund ausschlaggebend war.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 30.08.2022, 8 Ra 58/22s-38
Zitierte Paragrafen
ArbVG § 105 ZPO § 502 ZPO § 508a
Entscheidungstext
22 Absätze, 4.981 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
24.01.2023
Geschäftszahl
9ObA109/22b
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als Vorsitzende, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Ziegelbauer und Dr. Hargassner sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Bernhard Gruber (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Philipp Brokes (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei * P*, vertreten durch MMag. Michael Krenn, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei W* GmbH & Co KG, *, vertreten durch Fellner Wratzfeld und Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Kündigungsanfechtung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 30. August 2022, GZ 8 Ra 58/22s-38, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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