Wer muss beweisen, warum ich benachteiligt wurde?
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1988, zuletzt bestätigt am 19.10.2023 (23 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1988)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Bei der Glaubhaftmachung eines anderen Motivs iSd § 105 Abs 5 ArbVG muss es sich um ein anderes als jenes verpönte Motiv handeln, das der Arbeitnehmer seiner Kündigungsanfechtung zugrunde legt, sodass gerade die Geltendmachung offenbar nicht unberechtigter Ansprüche durch den Arbeitnehmer iSd § 105 Abs 3 Z 1 lit i ArbVG dafür nicht in Frage kommt.OGH 9 ObA 64/11v, 21.12.2011
- § 105 Abs 5 ArbVG verlangt weder vom Arbeitnehmer noch vom Arbeitgeber den Nachweis eines bestimmten Sachverhalts. Es genügt grundsätzlich auf beiden Seiten die Glaubhaftmachung eines bestimmten Motivs.OGH 9 ObA 27/10a, 22.12.2010
- Die Frage, welches Motiv als bescheinigt angenommen werden kann, ist eine Frage der unüberprüfbaren Beweiswürdigung.OGH 8 ObA 123/04b, 22.12.2004
- Hier: Verweigerung der Einstufung als "Ehrenfacharbeiter" und der damit verbundenen höheren Entlohnung, weil der Arbeitnehmer im Anschluss an Betriebsratssitzungen in seiner Eigenschaft als Betriebsratsmitglied zweimal - nach vorheriger Verständigung der Betriebsleitung, aber gegen deren Willen - mit einem Gewerkschaftssekretär, dem er die Überprüfung angezweifelter Arbeitsplatzbeschreibungen ermöglichen wollte, den Produktionsbereich besichtigt hatte (§ 39 Abs 4 ArbVG).OGH 8 ObA 62/03f, 16.10.2003
- Meist wird es unmöglich sein, Motive lückenlos zu beweisen. Es kommt stets auf das Gesamtbild an, das für die betriebliche Situation vor der Kündigung maßgeblich gewesen ist. Es ist darauf Bedacht zu nehmen, dass es sich bei den Normen über die Anfechtung wegen eines unzulässigen Motivs um Schutzbestimmungen zugunsten des Arbeitnehmers handelt. Der Schutz ist schon dann gerechtfertigt, wenn die Erfüllung der entsprechenden Tatbestände nach den konkreten Umständen des Einzelfalls glaubwürdig ist. Ein strenger Nachweis der Rechtsverletzung in einer jeden Zweifel ausschließenden Form ist vom Gesetz nicht gefordert.OGH 9 ObA 9/02t, 13.03.2002
Alle 10 Ergänzungen anzeigen
- Hier: Kündigung wegen Vorbereitung einer Betriebsratswahl.OGH 9 ObA 294/98w, 20.01.1999
- Ob das Motiv geeignet ist, im Sinne des § 105 Abs 5 ArbVG das vom Anfechtungskläger ebenfalls glaubhaft gemachte verpönte Motiv des Arbeitgebers zur Kündigung in den Hintergrund zu drängen, ist eine Folge der Abwägung aller festgestellten Umstände bei der objektiven Ermittlung der erhöhten Wahrscheinlichkeit des einen oder des anderen Motivs. Eine Abwägung kann dort unterbleiben, wenn die Kündigung "ausschließlich" aus einem verpönten Motiv ausgesprochen wurde.OGH 9 ObA 294/98w, 20.01.1999
- Hier: Verpöntes Motiv der Einberufung einer Betriebsversammlung durch die gekündigten bzw. entlassenen Arbeitnehmer.OGH 9 ObA 285/98x, 23.12.1998
- Es reicht im Sinne des § 274 ZPO ein erheblich geringeres Beweismaß aus.OGH 8 ObA 2308/96m, 14.11.1996
- § 48 ASGGOGH 9 ObA 166/91, 25.09.1991
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0052037 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 9 von 23.
- OGH 8 ObA 59/23v, 19.10.2023, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 109/22b, 24.01.2023, Fall aus Wien
- OGH 8 ObA 45/22h, 29.06.2022, Fall aus Oberösterreich
- OGH 8 ObA 4/22d, 22.02.2022, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 131/21m, 25.11.2021, Fall aus Oberösterreich
- OGH 9 ObA 57/21d, 28.07.2021, Fall aus Oberösterreich
- OGH 8 ObA 45/20f, 29.06.2020, Fall aus Steiermark
- OGH 9 ObA 104/19p, 27.08.2019, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 106/18f, 30.10.2018, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
- Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) § 105 · Anfechtung von Kündigungen
- ArbVG § 115 · Grundsätze der Mandatsausübung, Verschwiegenheitspflicht
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Wer sich auf eine Benachteiligung beruft, muss selbst behaupten, worin sie liegt, und sie glaubhaft machen. Erst dann kann sie im Verfahren geprüft werden.
Für die nach dem Gleichbehandlungsgesetz verpönten Beweggründe genügt es, sie glaubhaft zu machen; das Beweismaß ist also herabgesetzt. Möglich ist dabei nur der Indizienbeweis, nicht der Anscheinsbeweis. Ob die vorgebrachten Umstände ausreichen, lässt sich nur nach den gesamten Umständen des Falls beurteilen.