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Wer muss beweisen, warum ich benachteiligt wurde?

günstig für Arbeitnehmer betrifft Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Betriebsratsmitglieder
Machen Sie glaubhaft, dass die Benachteiligung auf einen verbotenen Beweggrund zurückgeht, wird eine unzulässige Benachteiligung angenommen. Der Arbeitgeber kann das nur entkräften, indem er glaubhaft macht, dass mit höherer Wahrscheinlichkeit ein anderer Beweggrund ausschlaggebend war.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1988, zuletzt bestätigt am 19.10.2023 (23 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1988)

Macht der Arbeitnehmer glaubhaft, dass die Benachteiligung auf das verpönte Motiv zurückzuführen ist, dann ist eine unzulässige Benachteiligung anzunehmen, sofern nicht der Arbeitgeber glaubhaft macht, dass ein anderes Motiv mit höherer Wahrscheinlichkeit ausschlaggebend war.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 10 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0052037 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 9 von 23.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Arbeitgeber Diskriminierung glaubhaft machen

Wer sich auf eine Benachteiligung beruft, muss selbst behaupten, worin sie liegt, und sie glaubhaft machen. Erst dann kann sie im Verfahren geprüft werden.

günstig für Arbeitgeber Beweis der Diskriminierung im Arbeitsleben

Für die nach dem Gleichbehandlungsgesetz verpönten Beweggründe genügt es, sie glaubhaft zu machen; das Beweismaß ist also herabgesetzt. Möglich ist dabei nur der Indizienbeweis, nicht der Anscheinsbeweis. Ob die vorgebrachten Umstände ausreichen, lässt sich nur nach den gesamten Umständen des Falls beurteilen.

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