Kann ich die Kündigung anfechten, wenn mehrere Gründe zusammenkamen?
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1994, zuletzt bestätigt am 19.10.2023 (15 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1994)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Zum Anfechtungstatbestand des § 105 Abs 3 Z 1 lit b ArbVG - "Tätigkeit in Gewerkschaften".OGH 9 ObA 57/21d, 28.07.2021
- Für die Beurteilung eines rechtswidrigen verwerflichen Motivs ist der Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung maßgebend.OGH 9 ObA 40/01z, 09.05.2001
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0051661 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 9 von 15.
- OGH 8 ObA 59/23v, 19.10.2023, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 109/22b, 24.01.2023, Fall aus Wien
- OGH 8 ObA 45/22h, 29.06.2022, Fall aus Oberösterreich
- OGH 9 ObA 131/21m, 25.11.2021, Fall aus Oberösterreich
- OGH 9 ObA 57/21d, 28.07.2021, Fall aus Oberösterreich
- OGH 8 ObA 45/20f, 29.06.2020, Fall aus Steiermark
- OGH 9 ObA 101/19x, 23.09.2019, Fall aus Tirol
- OGH 9 ObA 104/19p, 27.08.2019, Fall aus Wien
- OGH 8 ObA 3/19b, 26.02.2019, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) § 105 · Anfechtung von Kündigungen
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Eine Kündigung kann angefochten werden, wenn sie wesentliche Interessen des Arbeitnehmers beeinträchtigt. Liegt aber einer der gesetzlichen Ausnahmegründe vor, darf der Betriebsinhaber trotz dieser Folgen kündigen. Die Beeinträchtigung muss dabei sehr wohl vorliegen; der Ausnahmegrund hebt nur die soziale Ungerechtfertigtheit auf.
Im Verfahren über die Anfechtung einer Entlassung wird zuerst geprüft, ob überhaupt ein Entlassungsgrund vorliegt. Wird das bejaht, kommt es auf die von Ihnen geltend gemachten Anfechtungsgründe gar nicht mehr an.