Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 9 ObA 135/22a
Worum es ging: Darf ich die Arbeit einstellen, wenn der Lohn ausbleibt?
Fachgebiete laut RIS: Arbeitsrecht
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ihr Arbeitgeber muss den Lohn für bereits vergangene Lohnzeiträume zuerst zahlen. Bleibt er damit im Rückstand, dürfen Sie Ihre Arbeitsleistung so lange zurückhalten, bis er den fälligen Rückstand bezahlt hat.
Ob Ihr Vorbringen eine bestimmte Tatsache enthält und ob es ausreichend genau ist, richtet sich nach dem einzelnen Fall. Solche Fragen haben keine Bedeutung über Ihr Verfahren hinaus. Der Oberste Gerichtshof prüft sie deshalb im Regelfall nicht.
Ob eine vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses berechtigt war, lässt sich immer nur nach den Umständen des einzelnen Falls beurteilen. Deshalb liegt darin keine Rechtsfrage, die über den Fall hinausreicht.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht, 09.11.2022, 12 Ra 52/22m-25
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1155 AngG Art. 1 § 27 ZPO § 502 ZPO § 508a
Entscheidungstext
26 Absätze, 5.100 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
24.01.2023
Geschäftszahl
9ObA135/22a
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als Vorsitzende, den Hofrat Mag. Ziegelbauer und die Hofrätin Mag. Korn sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Bernhard Gruber (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Philipp Brokes (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei R*, gegen die beklagte Partei O* GmbH & Co KG, *, vertreten durch die Ferner Hornung & Partner Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen 13.844,37 EUR netto zuzüglich 236,46 EUR brutto sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 9. November 2022, GZ 12 Ra 52/22m-25, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).