OGH 6 Ob 51/22a
Worum es ging: Kann ich beim Vertragsirrtum statt Rückabwicklung Geld verlangen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Wurden Sie bei Vertragsabschluss über etwas Wesentliches in Irrtum geführt, können Sie den Vertrag aufheben lassen. Sie dürfen aber auch am Vertrag festhalten und stattdessen von demjenigen, der den Irrtum verursacht hat, eine angemessene Vergütung verlangen.
Ein Vertrag wird nach einem Irrtum nur dann angepasst, wenn der Irrtum einen unwesentlichen Punkt betrifft. Zusätzlich muss feststehen, dass der andere Teil beim Abschluss auch zu jenen Bedingungen abgeschlossen hätte, die nun durchgesetzt werden sollen.
Wollen Sie wegen eines Irrtums über einen Nebenumstand nur eine Anpassung des Vertrags erreichen, genügt die Behauptung der falschen Vorstellung nicht. Sie müssen auch beweisen, welche Umstände für den Preis maßgebend waren und dass der Vertrag bei Kenntnis der wahren Lage mit einem anderen Inhalt geschlossen worden wäre.
Nein. Wesentlich ist Ihr Irrtum, wenn Sie das Geschäft ohne ihn gar nicht geschlossen hätten; unwesentlich, wenn Sie es nur zu anderen Bedingungen geschlossen hätten. Wird der Vertrag im zweiten Fall angepasst, entsteht genau jener Vertrag, den Sie ohne Irrtum ohnehin geschlossen hätten.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 28.01.2022, 5 R 158/21y-37
Zitierte Paragrafen
ABGB § 871 ABGB § 872 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510
Entscheidungstext
27 Absätze, 7.345 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
25.01.2023
Geschäftszahl
6Ob51/22a
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Nowotny, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer, Dr. Faber und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei DDr. F* H*, vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei Mag. M* L*, vertreten durch Proksch & Partner Rechtsanwälte OG in Wien, wegen (restlich) Erstellung und Beeidigung einer Auseinandersetzungsbilanz, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 28. Jänner 2022, GZ 5 R 158/21y-37, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
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