Kann ich beim Vertragsirrtum statt Rückabwicklung Geld verlangen?
günstig für Irrender betrifft Käufer, Verkäufer, Konsumenten, Unternehmer
Wurden Sie bei Vertragsabschluss über etwas Wesentliches in Irrtum geführt, können Sie den Vertrag aufheben lassen. Sie dürfen aber auch am Vertrag festhalten und stattdessen von demjenigen, der den Irrtum verursacht hat, eine angemessene Vergütung verlangen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1953, zuletzt bestätigt am 17.08.2023 (32 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1953)
Im Falle eines nach § 871 ABGB beachtlichen wesentlichen Irrtums hat der Irregeführte die Wahl, einen objektiv vorhandenen wesentlichen Irrtum wie einen unwesentlichen zu behandeln und an der Stelle der Aufhebung des Vertrages nach § 872 ABGB vom Urheber des Irrtums eine angemessene Vergütung zu verlangen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die Vertragsanpassung setzt bei Wesentlichkeit des Irrtums voraus, dass auch der Gegner bei Kenntnis der wahren Lage den Vertrag zu anderen (dh den vom Kläger behaupteten) Bedingungen geschlossen hätte oder nach den Regeln des redlichen Verkehrs schließen hätte müssen.OGH 3 Ob 68/03a, 17.07.2003
- Kein unbeschränktes Wahlrecht.OGH 6 Ob 733/87, 03.03.1988
- Eine Vertragskorrektur kann nur insoweit verlangt werden, als der andere Teil den Vertrag auch mit<br/>der Korrektur abgeschlossen hätte ( SZ 50/35 ).OGH 6 Ob 719/82, 01.09.1982
- Die Geltendmachung eines Irrtums oder der Gewährleistung darf im Ergebnis nicht dazu führen, daß der Beklagte<br/>zu einem Leistungsaustausch verhalten werde, den er erkennbar bei Vertragsabschluß keinesfalls beabsichtigte.OGH 6 Ob 647/80, 09.07.1980
- Der hypothetische Parteiwille ist zu ermitteln. Bei Unmöglichkeit ist zu fragen, wie redliche Parteien handeln würden.OGH 5 Ob 731/78, 09.01.1979
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- Die Irrtumsregeln haben den Zweck, jenen Zustand herbeizuführen, der bei irrtumsfreien Handeln bestünde. Könnte der Irrende bei wesentlichem Irrtum den Vertrag stets aufrecht halten, dessen Inhalt aber beliebig verändern, so würde seinem Partner ein Vertrag aufgezwungen, den dieser nicht geschlossen hätte und würde damit in die privatautonome Willensgestaltung der Parteien eingegriffen.OGH 1 Ob 721/76, 22.12.1976
- Bei wesentlichem Irrtum ist den Parteien ein uneingeschränktes Wahlrecht zwischen Anfechtung des Vertrages und der vom Gesetz nur bei unwesentlichem Irrtum vorgesehenen Vertragskorrektur nicht einzuräumen. Jedoch kann der Irrende seinen Irrtum dann als unwesentlich behandeln, wenn auch der Gegner im Zeitpunkt des Kontrahierens hypothetisch den Willen gehabt hätte, gegebenenfalls auch zu den Bedingungen, die der andere Teil nunmehr durchzusetzen bestrebt ist, abzuschließen.OGH 1 Ob 197/75, 29.10.1975
- Auch bei gemeinsamen Irrtum. ( Daß der Gegner des Anfechtenden mit Behandlung des Irrtums als unwesentlich einverstanden ist, konnte ihm hier unterstellt werden ).OGH 1 Ob 207/75, 08.10.1975
- Zur Frage der Anwendbarkeit des § 872 ABGB bei wesentlichem Irrtum. Die<br/>Vertragskorrektur iS des § 872 ABGB ist überall dort geboten, wo die Auswirkungen des seinerzeit unterlaufenen Irrtums abgegrenzt und ohne Beeinträchtigung wesentlicher Interessen des Partners eliminiert werden können ( unter Berücksichtigung der Judikatur- und<br/>Literaturmeinungen, insb der Lehre Gschnitzers und Koziols ).OGH 1 Ob 34/72, 05.04.1972
- Auch bei ListOGH 1 Ob 621/56, 27.03.1957
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0014770 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 7 von 32.
- OGH 5 Ob 205/22s, 17.08.2023, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 60/23v, 31.05.2023
- OGH 6 Ob 51/22a, 25.01.2023, Fall aus Wien
- OGH 10 Ob 9/22d, 18.10.2022, Fall aus Salzburg
- OGH 4 Ob 195/21m, 25.01.2022, Fall aus Kärnten
- OGH 10 Ob 4/21t, 30.03.2021, Fall aus Wien
- OGH 6 Ob 29/18k, 28.02.2018, Fall aus Wien
Im Gesetz
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