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Was muss ich beweisen, wenn ich den Kaufpreis anpassen will?

günstig für Vertragsgegner betrifft Käufer, Verkäufer, Konsumenten
Wollen Sie wegen eines Irrtums über einen Nebenumstand nur eine Anpassung des Vertrags erreichen, genügt die Behauptung der falschen Vorstellung nicht. Sie müssen auch beweisen, welche Umstände für den Preis maßgebend waren und dass der Vertrag bei Kenntnis der wahren Lage mit einem anderen Inhalt geschlossen worden wäre.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1988, zuletzt bestätigt am 17.08.2023 (14 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1988)

Die Geltendmachung der Anpassung eines Kaufvertrages wegen eines unwesentlichen Geschäftsirrtums (§ 872 ABGB) erfordert nicht nur die Behauptung der konkreten unrichtigen Vorstellung von der Wirklichkeit und einer der im § 871 Abs 1 ABGB genannten Anfechtungsvoraussetzungen; der Kläger muss insbesondere auch behaupten und beweisen, dass bestimmte Faktoren - hier ein bestimmtes Ausmaß des Kaufobjektes - für die Preisbestimmung maßgebend waren und der Vertrag bei Kenntnis der wahren Umstände mit einem anderen Inhalt - hier mit einem anderen Kaufpreis - abgeschlossen worden wäre.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 6 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0016262 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 5 von 14.

Im Gesetz

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