Wann wird ein Vertrag nach einem Irrtum nur angepasst?
betrifft Käufer, Verkäufer, Vertragspartner
Ein Vertrag wird nach einem Irrtum nur dann angepasst, wenn der Irrtum einen unwesentlichen Punkt betrifft. Zusätzlich muss feststehen, dass der andere Teil beim Abschluss auch zu jenen Bedingungen abgeschlossen hätte, die nun durchgesetzt werden sollen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1978, zuletzt bestätigt am 28.03.2025 (32 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1978)
Vertragsanpassung ist nur bei einem unwesentlichen Irrtum und nur dann möglich, wenn der Gegner im Zeitpunkt des Kontrahierens hypothetisch den Willen gehabt hätte, gegebenenfalls auch zu den Bedingungen, die der andere Teil nunmehr durchzusetzen bestrebt ist, abzuschließen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Dem Gegner kann nicht einseitig ein Vertragsinhalt aufgezwungen werden, den er nicht akzeptiert hätte.OGH 8 Ob 106/17x, 29.11.2017
- Nur wenn positiv feststeht, dass der Vertragspartner nicht zu den geänderten Bedingungen abgeschlossen hätte, ist die Vertragsanpassung abzulehnen. Andernfalls ist darauf abzustellen, mit welchem Inhalt redliche, nicht in einem Irrtum verfangene Parteien den Vertrag abgeschlossen hätten.OGH 2 Ob 176/10m, 22.06.2011
- Hier: Der preisbildende Umstand wurde von den Vertragsparteien gerade nicht als Vertragsgrundlage herangezogen, sondern dadurch eliminiert, dass es vereinbarungsgemäß für die Preisbildung ausschließlich auf den Umstand ankommen sollte, um welchen Preis die Klägerin an einen Bestbieter verkaufen hätte können.OGH 3 Ob 13/07v, 22.02.2007
- Ob dem Vertragspartner durch eine konkret gewünschte Vertragsanpassung ein ungewollter Vertrag aufgezwungen wird, richtet sich nach den besonderen Verhältnissen des Anlassfalles; der Beurteilung kommt keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu.OGH 10 Ob 115/05t, 29.11.2005
- Die Behauptungslast und Beweislast für die Unwesentlichkeit des Irrtums iSd § 872 ABGB trifft den Irrenden (MietSlg 32/28; 4 Ob 549/88; 1 Ob 2012/96f).OGH 5 Ob 144/98g, 26.05.1998
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- Bei der Vertragsanpassung ist nicht nur auf den Willen des Irrenden, sondern auch auf den des anderen Vertragsteils abzustellen, damit den Parteien durch die Vertragsanpassung kein Vertrag aufgezwungen wird, den sie nie abgeschlossen hätten.OGH 5 Ob 144/98g, 26.05.1998
- Wenn bei Ermittlung des hypothetischen Parteiwillens kein Ergebnis erzielt werden könnte, ist die Frage zu beantworten, wie normale Parteien redlicherweise gehandelt hätten.OGH 5 Ob 768/80, 09.06.1981
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0016237 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 9 von 32.
- OGH 8 Ob 136/24v, 28.03.2025, Fall aus Steiermark
- OGH 8 Ob 70/23m, 17.11.2023, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 205/22s, 17.08.2023, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 60/23v, 31.05.2023
- OGH 6 Ob 51/22a, 25.01.2023, Fall aus Wien
- OGH 10 Ob 9/22d, 18.10.2022, Fall aus Salzburg
- OGH 10 Ob 4/21t, 30.03.2021, Fall aus Wien
- OGH 6 Ob 16/20a, 20.02.2020, Fall aus Wien
- OGH 6 Ob 29/18k, 28.02.2018, Fall aus Wien
Im Gesetz
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