Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 8 Ob 3/23h
Worum es ging: Kann ich eine bloße Zwischenanordnung des Gerichts bekämpfen?
Fachgebiete laut RIS: Familienrecht (ohne Unterhalt)
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Manchmal ja. Anordnungen, die nur den Ablauf des Verfahrens betreffen, sind nicht schlechthin unanfechtbar. Bekämpfen können Sie sie, wenn das Verfahren dadurch ins Stocken gerät oder wenn nachteilige Rechtsfolgen Ihre Rechtsstellung unmittelbar gefährden.
Eine Aktenwidrigkeit gibt es nur, wenn der Inhalt einer Urkunde oder eines Protokolls unrichtig wiedergegeben wurde und dadurch ein fehlerhaftes Bild entstand. Weicht das Ergebnis der Beweisaufnahme bloß vom Vorbringen ab, genügt das nicht. Auch die Überlegungen der Gerichte zur Beweiswürdigung können Sie so nicht bekämpfen.
Grundsätzlich dürfen Sie im letzten Rechtszug nichts Neues mehr vorbringen. In Obsorge- und Besuchsrechtssachen berücksichtigt das Höchstgericht aber aktenkundige Entwicklungen, die die bisherige Grundlage wesentlich verändern. Bloß neues Vorbringen macht eine Behauptung noch nicht aktenkundig.
Beschlüsse, die nur der Leitung des Verfahrens dienen, können Sie in der Regel erst gemeinsam mit der Entscheidung über die Sache bekämpfen, wenn nichts anderes angeordnet ist. Dazu zählt auch die Entscheidung über Beweisanträge sowie Aufträge und Verfügungen, die dem Sammeln des Stoffes dienen.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht, 29.11.2022, 48 R 123/22a
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
25.01.2023
Geschäftszahl
8Ob3/23h
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn sowie die Hofräte Dr. Stefula und Dr. Thunhart als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj C* S*, geboren am * 2019, wegen Kontaktrechts, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Mutter M* P*, vertreten durch Mag. Niki Zaar, Rechtsanwältin in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 29. November 2022, GZ 48 R 123/22a, 48 R 124/22y-84, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).
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