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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 25.01.2023 · Fall aus Steiermark

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 8 ObA 1/23i

Worum es ging: Wann gilt eine Weigerung als beharrlich?

Fachgebiete laut RIS: Arbeitsrecht

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Beharrlich ist eine Weigerung, wenn dahinter ein hartnäckiger Wille steht. Das ist der Fall, wenn Sie sich wiederholt geweigert haben oder wenn die Weigerung so schwer wiegt, dass darauf geschlossen werden kann. Nur im ersten Fall ist zuvor eine Ermahnung oder eine neuerliche Aufforderung nötig.

Umstände, mit denen der Arbeitgeber einen Ausnahmegrund begründen will, muss er sofort geltend machen. Bei der Anfechtung einer Entlassung kann er verhaltensbedingte Gründe daher nicht zeitlich unbegrenzt heranziehen, um eine sozialwidrige Entlassung zu rechtfertigen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AngG Art. 1 § 27 ArbVG § 120 ArbVG § 121 ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

26 Absätze, 5.158 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

25.01.2023

Geschäftszahl

8ObA1/23i

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn sowie die fachkundigen Laienrichter Johannes Püller (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Veronika Bogojevic (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei R* Gesellschaft m.b.H., *, vertreten durch Dr. Annemarie Stipanitz-Schreiner & Partner, Rechtsanwältinnen in Graz, gegen die beklagte Partei W*, vertreten durch die Klein, Wuntschek & Partner Rechtsanwälte GmbH in Graz, wegen Zustimmung zur Entlassung, in eventu zur Kündigung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 24. November 2022, GZ 7 Ra 45/22z-32, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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