Wann gilt eine Weigerung als beharrlich?
betrifft Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Vorgesetzte
Beharrlich ist eine Weigerung, wenn dahinter ein hartnäckiger Wille steht. Das ist der Fall, wenn Sie sich wiederholt geweigert haben oder wenn die Weigerung so schwer wiegt, dass darauf geschlossen werden kann. Nur im ersten Fall ist zuvor eine Ermahnung oder eine neuerliche Aufforderung nötig.
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Ständige Rechtsprechung seit 1976, zuletzt bestätigt am 30.09.2025 (79 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1976)
Unter "beharrlich" ist die Nachhaltigkeit, Unnachgiebigkeit oder Hartnäckigkeit des in der Dienstverweigerung zum Ausdruck gelangenden, auf die Verweigerung der Dienste beziehungsweise der Befolgung der Anordnung gerichteten Willens zu verstehen. Daher muss sich die Weigerung entweder wiederholt ereignet haben oder von derart schwerwiegender Art sein, dass auf die Nachhaltigkeit der Willenshaltung des Angestellten mit Grund geschlossen werden kann. Nur im ersten Fall bedarf es einer vorangegangenen Ermahnung oder einer wiederholten Aufforderung zur Dienstleistung beziehungsweise Befolgung der Anordnung.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Arbeitsleistung des Klägers an Samstagen, obwohl er wiederholt aufgefordert wurde, dieses Verhalten zu unterlassenOGH 9 ObA 101/24d, 22.01.2025
- Hier: Verweigerung der Einhaltung der vom Verordnungsgeber eingeführten 3G-Nachweispflicht am Arbeitsplatz trotz zweimaliger Verwarnung.OGH 9 ObA 53/23v, 26.07.2023
- Das zur Kündigung berechtigende Verhalten des Arbeitnehmers nach § 121 Z 3 ArbVG muss im Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung nicht andauern, sondern das Fortsetzen des Arbeitsverhältnisses aus Gründen der Arbeitsdisziplin unzumutbar machen.OGH 8 ObA 1/23i, 25.01.2023
- Hier: Verweigerung der Einhaltung der 3G-Nachweispflicht nach § 9 der 3. COVID-19-MV.OGH 8 ObA 1/23i, 25.01.2023
- Hier: Gerichtliche Zustimmung zur Kündigung nach §121 Z 3 ArbVG.OGH 8 ObA 1/23i, 25.01.2023
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- Hier: Die mangelnde persönliche Überzeugung von der Sinnhaftigkeit von aufgrund einer die Arbeitgeberin bindenden Verordnung angeordneten Covid-Tests aus „weltanschaulichen“ Gründen berechtigt noch nicht zur Verweigerung der geschuldeten Arbeitsleistung.OGH 8 ObA 11/22h, 22.02.2022
- Die Annahme einer beharrlichen Pflichtenverletzung erfordert in der Regel eine vorausgehende Ermahnung.OGH 9 ObA 6/07h, 25.06.2007
- Die Frage, ob eine Weigerung von derart schwerwiegender Art ist, dass auf die Nachhaltigkeit der Willenshaltung des Angestellten schon deshalb mit Grund geschlossen werden kann, kann nur nach den konkreten Umständen des Einzelfalles entschieden werden und stellt dementsprechend regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO dar.OGH 8 ObA 95/06p, 23.11.2006
- Unter diesen Umständen reicht auch eine einmalige Verwarnung zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals der „Beharrlichkeit".OGH 8 ObA 69/06i, 23.11.2006
- Hier: Privatnutzung des Diensthandys in nicht geringem Umfang trotz Verbotes im Dienstvertrag und mündlicher Besprechung dieser Vereinbarung sowie Verwarnung des Arbeitgebers.OGH 8 ObA 69/06i, 23.11.2006
- Der für den Entlassungsgrund der beharrlichen Pflichtenverletzung entwickelte Grundsatz, dass unter bestimmten Voraussetzungen vor Ausspruch der Entlassung eine Ermahnung zu erfolgen hat, ist nicht auf den Entlassungsgrund der tätlichen Ehrverletzung zu übertragen.OGH 8 ObA 21/06f, 11.05.2006
- Ist die Notwendigkeit einer besonderen Schonung im Krankenstand und die Überschreitung der ärztlichen Anordnung offenkundig, so wäre eine Mahnung nur noch eine überflüssige Formalität.OGH 8 ObA 100/02t, 16.05.2002
- Die bloße Ankündigung der Nichtbefolgung einer Weisung erfüllt mangels Vorliegens des Merkmals der Beharrlichkeit nicht die Voraussetzungen des Entlassungstatbestandes nach § 27 Z 4 AngG.OGH 9 ObA 171/01i, 10.10.2001
- Hier: Verspätete Krankmeldung - keine gröbliche Dienstpflichtverletzung.OGH 9 ObA 152/01w, 11.07.2001
- Da der Arbeitgeber auf das Verhalten des Arbeitnehmers ohnehin schon mit einer Kündigung reagiert und dadurch zum Ausdruck gebracht hat, dass ihm eine Weiterbeschäftigung während der Kündigungsfrist - auch ohne Änderung dessen Arbeitsweise - zumutbar schien und keine merkbare Verschlechterung der Arbeitsweise des Arbeitnehmers nach Ausspruch der Kündigung stattfand, hätte es einer Ermahnung durch den Dienstgeber bedurft, um im Verhalten des Arbeitnehmers das für eine Entlassung nach § 27 Z 4 AngG regelmäßig notwendige Element der Beharrlichkeit sehen zu können.OGH 9 ObA 144/01v, 07.06.2001
- Hier: Betriebliches Alkoholverbot.OGH 8 ObA 17/01k, 22.02.2001
- Das Tatbestandsmerkmal der Beharrlichkeit der Pflichtenvernachlässigung erfordert als Indiz der qualifizierten Willensbildung die Wiederholung beziehungsweise das Verharren im verpönten Verhalten trotz vorangegangener Ermahnung (Verwarnung) oder wiederholter Aufforderung, die Arbeit aufzunehmen.OGH 9 ObA 103/00p, 31.05.2000
- Nachdem die Mitnahme des Hundes vom Arbeitgeber vorher geduldet worden war und die Arbeitnehmerin ihre Bereitschaft erklärte, sich um eine anderweitige Unterbringung des Hundes während der Arbeitszeit zu kümmern, wäre bei der Ermahnung beziehungsweise Verwarnung der Arbeitnehmerin ein ausdrücklicher Hinweis auf die Entlassung erforderlich gewesen, um bereits bei einem erstmaligen weiteren Zuwiderhandeln die Entlassung unter dem Gesichtspunkt der Beharrlichkeit aussprechen zu können.OGH 8 ObA 306/99d, 22.12.1999
- Der Arbeitgeber hätte den Arbeitnehmer unmissverständlich, das heißt unter Androhung der Entlassung darauf hinweisen müssen, dass er die Übernahme zusätzlicher Aufgaben erwarte, sodass die Entlassung mangels Beharrlichkeit unberechtigt erfolgte.OGH 8 ObA 319/99s, 09.12.1999
- Um eine Ermahnung entbehrlich zu machen, muss die Weigerung derart eindeutig und endgültig sein, dass angesichts eines derartigen, offensichtlich unverrückbaren Willensentschlusses des Angestellten eine Ermahnung als bloße Formalität sinnlos erscheine müsste.OGH 9 ObA 164/99d, 29.09.1999
- Gerade das Tatbestandsmerkmal der Beharrlichkeit erfordert als Indiz der qualifizierten Willensbildung des Arbeitnehmers eine Wiederholung oder Ermahnung.OGH 8 ObA 21/98s, 29.01.1998
- Unberechtigte Rollenverweigerung eines Tenors anlässlich einer Welturaufführung (§ 38 Z 5 SchSpG).OGH 8 ObA 7/98g, 29.01.1998
- Bei dezidierter Weigerung oder gröblichem Verstoß gegen elementare Vertragspflichten, die eine Ermahnung geradezu zu einem sinnlosen Ritual machte, wird diese als entbehrlich angesehen. Das Fehlen der schriftlichen Aufforderung wird durch gravierende vertragswidrige Verhalten des Klägers in wertender Betrachtung wettgemacht.OGH 8 ObA 7/98g, 29.01.1998
- Die "lächelnde" Missachtung einer klaren Weisung des Dienstgebers, die Arbeitsstelle nicht zu verlassen, erfüllt bei Nachhaltigkeit, Unnachgiebigkeit und Hartnäckigkeit einer die Autorität des Dienstgebers untergrabenden Willenshaltung des Dienstnehmers den Entlassungsgrund der beharrlichen Pflichtenvernachlässigung.OGH 9 ObA 235/97t, 27.08.1997
- Hier: Schuldhafte Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten um wegen der Arbeitsunterbrechungen und Widersetzlichkeiten gekündigt zu werden. (§ 48 ASGG).OGH 9 ObA 41/92, 18.03.1992
- § 48 ASGGOGH 9 ObA 341/89, 20.12.1989
- Hier: Weigerung Transportbehälter abzuwaschen, trotz Androhung der Entlassung und Ermahnung.OGH 9 ObA 12/88, 24.02.1988
- Hier: Längere Arbeiten am Feld während zwei Tagen im Krankenstand.OGH 14 ObA 38/87, 07.04.1987
- Verstoß gegen das Verbot, private Telefongespräche zu führen.OGH 4 Ob 65/82, 15.06.1982
- § 82 lit f GewO 1859.OGH 4 Ob 98/76, 21.09.1976
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0029746 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 79.
- OGH 8 ObA 7/25z, 30.09.2025, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 101/24d, 22.01.2025, Fall aus Steiermark
- OGH 8 ObA 5/24d, 15.02.2024, Fall aus Steiermark
- OGH 9 ObA 53/23v, 26.07.2023, Fall aus Steiermark
- OGH 8 ObA 1/23i, 25.01.2023, Fall aus Steiermark
- OGH 9 ObA 105/22i, 20.10.2022, Fall aus Wien
- OGH 8 ObA 11/22h, 22.02.2022, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 55/21k, 28.07.2021, Fall aus Steiermark
- OGH 9 ObA 116/20d, 17.12.2020, Fall aus Wien
- OGH 8 ObA 22/19x, 27.06.2019, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
- Angestelltengesetz (AngG) Art. 1 § 27
- Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) § 121 · Kündigungsschutz
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