Darf mein Arbeitgeber alte Vorwürfe noch gegen mich verwenden?
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1998, zuletzt bestätigt am 21.10.2025 (8 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1998)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Gerichtliche Zustimmung zur Kündigung nach §121 Z 3 ArbVG.OGH 8 ObA 1/23i, 25.01.2023
- Eine Eventualkündigung durch den Arbeitgeber während der Dauer des Kündigungsanfechtungsverfahrens iSd § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG wird als zulässig angesehen.OGH 9 ObA 127/16s, 29.11.2016
- Hier: Wurde auch eine auf dasselbe Verhalten gestützten Eventualkündigung als zulässig erachtet, wobei sich das einschlägige Verhalten seit der ersten Kündigung nicht geändert hat.OGH 9 ObA 109/08g, 20.08.2008
- Für die Geltendmachung von Verfehlungen des Arbeitnehmers als die Kündigung gemäß § 105 Abs 3 Z 2 lit a ArbVG rechtfertigender in der Person des Arbeitnehmers gelegener Grund gilt der arbeitsrechtliche Unverzüglichkeitsgrundsatz.OGH 8 ObA 339/99g, 24.02.2000
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0109392 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 5 von 8.
- OGH 8 ObA 36/25i, 21.10.2025, Fall aus Steiermark
- OGH 8 ObA 1/23i, 25.01.2023, Fall aus Steiermark
- OGH 8 ObA 20/22g, 30.03.2022, Fall aus Steiermark
- OGH 9 ObA 20/19k, 23.07.2019, Fall aus Oberösterreich
- OGH 9 ObA 127/16s, 29.11.2016, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
- Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) § 105 · Anfechtung von Kündigungen
- ArbVG § 121 · Kündigungsschutz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Eine Kündigung kann angefochten werden, wenn sie wesentliche Interessen des Arbeitnehmers beeinträchtigt. Liegt aber einer der gesetzlichen Ausnahmegründe vor, darf der Betriebsinhaber trotz dieser Folgen kündigen. Die Beeinträchtigung muss dabei sehr wohl vorliegen; der Ausnahmegrund hebt nur die soziale Ungerechtfertigtheit auf.
Wenn ein Verhalten nicht einmalig passiert, sondern andauert, kann der Arbeitgeber es als Entlassungsgrund geltend machen, solange dieser Zustand anhält. Er muss also nicht sofort reagieren, verliert das Recht aber, sobald der Zustand endet.