OGH 8 ObA 31/22z
Worum es ging: Sind auch die Kollektivvertragsparteien an die Gleichbehandlung gebunden?
Fachgebiete laut RIS: Arbeitsrecht
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ja. Auch wer einen Kollektivvertrag aushandelt, ist im regelnden Teil an ein Gebot der Gleichbehandlung gebunden. Als Grundlage kommen der arbeitsrechtliche und der verbandsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz sowie der verfassungsrechtliche Gleichheitssatz in Betracht. Verstößt eine Regelung dagegen, ist sie nichtig.
Eine Betriebspension wird Ihnen für Ihre Arbeitsleistung versprochen und beruht auf dem Arbeitsvertrag, auch wenn sie erst nach langer Zeit anfällt. Sie ist gewissermaßen aufgespartes Entgelt, das Sie sich durch Ihre Tätigkeit und Treue zum Betrieb verdient haben. Auch die Ansprüche von Angehörigen und Hinterbliebenen aus solchen Zusagen sind Abgeltung Ihrer Arbeitsleistung.
Der unionsrechtliche Grundsatz des gleichen Entgelts wirkt unmittelbar. Verstoßen innerstaatliche Gesetze, Kollektivverträge, Betriebsvereinbarungen oder einzelne Arbeitsverträge dagegen, sind die betroffenen Regelungen unwirksam.
Das österreichische Recht gibt Ihnen mehr Urlaub, als das europäische Recht mindestens verlangt. Endet Ihr Arbeitsverhältnis mit offenem Resturlaub, muss Ihnen jedenfalls für den europarechtlich gesicherten Mindesturlaub von vier Wochen eine Ersatzleistung bezahlt werden.
Solange keine Maßnahmen zur Herstellung der Gleichbehandlung getroffen wurden, ändert sich das Pensionssystem eines Kollektivvertrags nicht. Nur die Benachteiligten können verlangen, dass die für sie nachteiligen Regeln unangewendet bleiben und sie wie die Bessergestellten behandelt werden.
Der Grundsatz der Entgeltgleichheit im europäischen Recht ist ein Recht, das Ihnen persönlich zusteht. Sie können sich als einzelne Arbeitnehmerin oder einzelner Arbeitnehmer unmittelbar darauf berufen.
Der Weg durch die Instanzen
- Arbeits- und Sozialgericht Wien, 20.05.2021, 32 Cga 50/20m-22
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 21.01.2022, 9 Ra 85/21t-26
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
25.01.2023
Geschäftszahl
8ObA31/22z
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn sowie die fachkundigen Laienrichter Johannes Püller (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Veronika Bogojevic (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Mag. H*, vertreten durch Mag. Dr. Johannes Winkler, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei B* AG, *, vertreten durch Hon.-Prof. Dr. Sieglinde Gahleitner, Rechtsanwältin in Wien, wegen 2.591,22 EUR brutto sA und Feststellung (Streitwert 10.000 EUR), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 21. Jänner 2022, GZ 9 Ra 85/21t-26, mit dem das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 20. Mai 2021, GZ 32 Cga 50/20m-22, abgeändert wurde, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
Die angefochtene Entscheidung wird dahin abgeändert, dass das Urteil des Erstgerichts wiederhergestellt wird.
Über die Kosten des Verfahrens hat das Erstgericht zu entscheiden.
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