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Was gilt, wenn meine Betriebspension andere benachteiligt?

günstig für Arbeitnehmer betrifft Arbeitnehmer, Pensionist, Arbeitgeber
Solange keine Maßnahmen zur Herstellung der Gleichbehandlung getroffen wurden, ändert sich das Pensionssystem eines Kollektivvertrags nicht. Nur die Benachteiligten können verlangen, dass die für sie nachteiligen Regeln unangewendet bleiben und sie wie die Bessergestellten behandelt werden.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Rechtsprechung seit 2023, zuletzt bestätigt am 25.01.2023 (1 Entscheidung).

So hat das Gericht es formuliert (2023)

Nach der Rechtsprechung des EuGH tritt nach dem Unionsrecht, solange keine „Maßnahmen“ zur Wiederherstellung der Gleichbehandlung erlassen worden sind, keine Veränderung des Betriebspensionssystems eines Kollektivvertrags ein, sondern haben nur die Benachteiligten Anspruch darauf, dass die sie benachteiligenden Regelungen „unangewendet“ bleiben und sich ihre Ansprüche nach dem Bezugssystem für die Bessergestellten richten.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0134307 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Genannte Normen

KollV für Angestellte der Banken und Bankiers (Pensionsreform 1961) Fassung 1997 allg

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Arbeitgeber Prüfung von Kollektivvertragsregeln

Die Regeln eines Kollektivvertrags werden nicht daran gemessen, ob der Arbeitgeber alle Beschäftigten gleich behandelt. Dieser Gleichbehandlungsgrundsatz richtet sich in erster Linie an den Arbeitgeber selbst. Kollektivvertragliche Regeln werden stattdessen daran geprüft, ob sie gegen die guten Sitten und den Gleichheitsgedanken der Verfassung verstoßen.

günstig für Arbeitgeber Pensionskasse für übergeleitete Universitätsbedienstete

Nein. In den Arbeitsvertrag übergeleiteter Universitätsbediensteter fließen nur jene Regeln des Vertragsbedienstetengesetzes ein, die überhaupt Inhalt eines einzelnen Arbeitsvertrags sein können. Die Pflicht, dazu einen Kollektivvertrag abzuschließen, gehört nicht dazu. Ein Anspruch auf eine Pensionskassenzusage ergibt sich daraus nicht.

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