Zum Inhalt springen
Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 25.01.2023 · Fall aus Wien

OGH 8 ObA 76/22t

Worum es ging: Prüft der Oberste Gerichtshof Steuerfragen in meinem Verfahren?

Fachgebiete laut RIS: Arbeitsrecht

Die Regeln aus dieser Entscheidung

In Steuersachen hat der Oberste Gerichtshof keine leitende Aufgabe. Er greift daher nur ein, um grobe Beurteilungsfehler der Vorinstanzen zu korrigieren, und das nur aus Gründen der Rechtseinheit und Rechtssicherheit.

Geht es um Rechtsvorschriften, für die nicht die ordentlichen Gerichte zuständig sind, hat der Oberste Gerichtshof keine leitende Aufgabe. Zur Auslegung solcher Bestimmungen, etwa des Verwaltungsverfahrensrechts, gibt er daher keine richtungsweisende Antwort.

Dass es zu einer Bestimmung des Verwaltungsrechts noch keine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs gibt, macht die Sache allein noch nicht zu einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung. Das gilt auch dann, wenn einem Mitbewerber die Verletzung dieser Bestimmung vorgeworfen wird.

Dass Sie zum Kreis der begünstigten Behinderten gehören, müssen Sie mit einem rechtskräftigen Bescheid nachweisen. Maßgeblich ist dabei der Zeitpunkt, nach dem das Gericht die Sach- und Rechtslage zu beurteilen hat.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ASGG Art. 10 § 2 ZPO § 508a

Entscheidungstext

60 Absätze, 16.682 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

25.01.2023

Geschäftszahl

8ObA76/22t

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Johannes Püller (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Veronika Bogojevic (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei B* P*, vertreten durch Dr. Walter Schuhmeister und Mag. Franz Haydn, Rechtsanwälte in Schwechat, gegen die beklagte Partei Dr. U* H*, vertreten durch Engelbrecht Rechtsanwalts GmbH in Wien, wegen 4.502,13 EUR brutto sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 29. August 2022, GZ 9 Ra 76/22w-25, mit dem das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Arbeits- und Sozialgericht vom 5. April 2022, GZ 2 Cga 58/21k-19, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass die Entscheidung lautet:

„Das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei 4.502,13 EUR brutto samt Anhang zu bezahlen, wird abgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail