Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 1 Ob 257/22h
Worum es ging: Kann ich rechtliche Einwände erst beim Höchstgericht vorbringen?
Fachgebiete laut RIS: Familienrecht (ohne Unterhalt)
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Haben Sie in der Berufung nicht ordentlich geltend gemacht, dass das Urteil rechtlich falsch ist, können Sie das in der Revision nicht mehr nachholen. Das gilt auch in Sozialrechtssachen, weil die dortige Pflicht des Gerichts, von sich aus tätig zu werden, nur die Beweisaufnahme in erster Instanz betrifft.
Dauert das Verfahren lange, kann bei der Bemessung der Ausgleichszahlung aus Billigkeitsgründen berücksichtigt werden, dass das Preisniveau inzwischen gestiegen ist.
Nur ausnahmsweise. Wie das Vermögen nach der Scheidung aufgeteilt wird, ist eine Frage des einzelnen Falls. Der Oberste Gerichtshof greift nur ein, wenn die Beurteilung auffallend unrichtig ist und der Ermessensspielraum überschritten wurde.
Ob die Ausgleichszahlung vor der Fälligkeit zu verzinsen oder wertzusichern ist, hängt vor allem davon ab, ob es nach den Umständen des Falls billig erscheint, einen Kaufkraftverlust oder notwendige Finanzierungskosten auszugleichen. Ab der Fälligkeit stehen Verzögerungszinsen schon aufgrund des Gesetzes zu.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht, 15.11.2022, 48 R 119/22p-133
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
27.01.2023
Geschäftszahl
1Ob257/22h
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Wessely-Kristöfel und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Familienrechtssache der Antragstellerin C*, vertreten durch Mag. Alexander Eppelein, Msc, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Antragsgegner Dr. C*, vertreten durch die Berlin & Partner Rechtsanwälte OG, Salzburg, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 15. November 2022, GZ 48 R 119/22p-133, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
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