Wird die lange Verfahrensdauer bei der Ausgleichszahlung berücksichtigt?
betrifft geschiedene Ehegatten
Dauert das Verfahren lange, kann bei der Bemessung der Ausgleichszahlung aus Billigkeitsgründen berücksichtigt werden, dass das Preisniveau inzwischen gestiegen ist.
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Ständige Rechtsprechung seit 1987, zuletzt bestätigt am 24.06.2026 (12 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1987)
Bei langer Verfahrensdauer kann bei Ausmittlung der Ausgleichszahlung aus Billigkeitsgründen das gestiegene Preisniveau berücksichtigt werden.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Dass ein Ausgleich des Wertverlusts aufgrund einer besonders langen Verfahrensdauer nur bei Verschulden des Ausgleichspflichtigen der Billigkeit entspräche, kann der Rechtsprechung des Fachsenats nicht entnommen werden.OGH 1 Ob 257/22h, 27.01.2023
- Ob die Ausgleichszahlung vor Fälligkeit zu verzinsen und/oder wertzusichern ist, hängt vor allem davon ab, ob es nach den im konkreten Fall gegebenen Umständen billig erscheint, einen möglichen Kaufkraftverlust und/oder notwendige Finanzierungskosten durch eine Verzinsung und/oder eine Wertsicherung auszugleichen. Ab Fälligkeit stehen Verzögerungszinsen schon aufgrund des Gesetzes zu.OGH 4 Ob 195/01g, 25.09.2001
- Bei besonders langer Verfahrensdauer kann es der Billigkeit entsprechen, einen höheren als den sich rechnerisch ergebenden Ausgleichsbetrag zuzuerkennen, insbesondere dann, wenn unstrittig ist, dass ein Ausgleichsbetrag zu zahlen ist und der zur Zahlung Verpflichtete auch auf den an sich unstrittigen Betrag keinerlei Teilzahlungen leistet.OGH 1 Ob 68/00g, 28.03.2000
- hier: Eine Wertsicherung der Auslgeichszahlung ist im Hinblick auf die kurze Leistungsfrist nicht notwendig.OGH 8 Ob 690/88, 13.07.1989
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0106145 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 12.
- OGH 1 Ob 46/26k, 24.06.2026, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 84/24w, 24.07.2024
- OGH 1 Ob 257/22h, 27.01.2023, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 188/16b, 23.11.2016, Fall aus Niederösterreich
Genannte Normen
EheG §94
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