Kann ich die Aufteilungsquote nach der Scheidung noch bekämpfen?
betrifft Ehegatten, Geschiedene
Nur ausnahmsweise. Wie das Vermögen nach der Scheidung aufgeteilt wird, ist eine Frage des einzelnen Falls. Der Oberste Gerichtshof greift nur ein, wenn die Beurteilung auffallend unrichtig ist und der Ermessensspielraum überschritten wurde.
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Ständige Rechtsprechung seit 1997, zuletzt bestätigt am 24.06.2026 (30 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1997)
Die Ermittlung des Aufteilungsschlüssels ist eine Frage des Einzelfalles, die die Zulässigkeit der Revision nur im Falle einer auffallenden Fehlbeurteilung rechtfertigen könnte. Von einer solchen kann aber hier nicht die Rede sein.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Keine Beanstandung der Aufteilungsquote 1:1 bei besser verdienendem Mann und berufstätiger Frau, wobei letzterer die ausschließliche Haushaltsführung und überwiegende Kinderbetreuung zukam. Der Mann finanzierte zudem die Wohnung des gemeinsamen Sohnes. Dadurch verringerten sich die ehelichen Ersparnisse, wodurch die Ehefrau weniger erhielt und dadurch einen Beitrag zur Ausstattung leistete.OGH 1 Ob 98/23b, 27.06.2023
- Hier: Aufteilungsschlüssel von 60:40 zugunsten der Frau, die neben ihrer beruflichen Tätigkeit in der Ordination des Mannes auch den Haushalt führte und beide Kinder betreute.OGH 1 Ob 257/22h, 27.01.2023
- Eine erhebliche Rechtsfrage liegt nur dann vor, wenn dargetan wird, dass die zweite Instanz bei Beurteilung dieses Einzelfalls von den allgemeinen Grundsätzen abgewichen ist und so den Ermessensspielraum überschritten hat, oder dass ihr in anderer Weise eine krass fehlerhafte Ermessensübung unterlaufen ist, die im Interesse der Wahrung der Rechtssicherheit einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedarf.OGH 6 Ob 164/06w, 14.09.2006
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0108756 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 30.
- OGH 1 Ob 46/26k, 24.06.2026, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 178/25w, 16.12.2025, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 175/25d, 16.12.2025, Fall aus Steiermark
- OGH 1 Ob 197/23m, 05.03.2024
- OGH 1 Ob 201/23z, 05.03.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 1 Ob 98/23b, 27.06.2023, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 257/22h, 27.01.2023, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 166/22a, 12.10.2022, Fall aus Steiermark
- OGH 1 Ob 63/22d, 18.05.2022
- OGH 1 Ob 6/21w, 23.03.2021, Fall aus Kärnten
Im Gesetz
- Außerstreitgesetz (AußStrG) § 14 · Anleitungs- und Belehrungspflicht
- AußStrG § 61 · Bindung an die rechtliche Beurteilung des Rekursgerichts
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