Wird meine Ausgleichszahlung verzinst oder wertgesichert?
betrifft geschiedene Ehegatten
Ob die Ausgleichszahlung vor der Fälligkeit zu verzinsen oder wertzusichern ist, hängt vor allem davon ab, ob es nach den Umständen des Falls billig erscheint, einen Kaufkraftverlust oder notwendige Finanzierungskosten auszugleichen. Ab der Fälligkeit stehen Verzögerungszinsen schon aufgrund des Gesetzes zu.
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Ständige Rechtsprechung seit 2001, zuletzt bestätigt am 24.06.2026 (9 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2001)
Ob die Ausgleichszahlung vor Fälligkeit zu verzinsen und/oder wertzusichern ist, hängt vor allem davon ab, ob es nach den im konkreten Fall gegebenen Umständen billig erscheint, einen möglichen Kaufkraftverlust und/oder notwendige Finanzierungskosten durch eine Verzinsung und/oder eine Wertsicherung auszugleichen. Ab Fälligkeit stehen Verzögerungszinsen schon aufgrund des Gesetzes zu.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Während der Aufteilungsanspruch als solcher bereits mit Rechtskraft der eheauflösenden Entscheidung entsteht, wird der konkrete Anspruch auf die vom Gericht auferlegte Ausgleichszahlung erst mit Rechtskraft des entsprechenden gerichtlichen Beschlusses im Aufteilungsverfahren wirksam und zugleich fällig.OGH 1 Ob 84/24w, 24.07.2024
- Ob die Voraussetzungen für eine Verzinsung der Ausgleichszahlung vorliegen, betrifft aber lediglich den Einzelfall.OGH 6 Ob 164/06w, 14.09.2006
- Die Ausgleichszahlung ist ab dem 29. Tag nach Rechtskraft der Entscheidung zu verzinsen.OGH 1 Ob 88/05f, 24.06.2005
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0115734 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 9.
- OGH 1 Ob 46/26k, 24.06.2026, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 84/24w, 24.07.2024
- OGH 1 Ob 257/22h, 27.01.2023, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 188/16b, 23.11.2016, Fall aus Niederösterreich
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1333 · Gesetzliche Zinsen und weitere Schäden
- ABGB § 1334
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