Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 3 Ob 215/22x
Worum es ging: Aus welchen Gründen kann ich ein Urteil noch bekämpfen?
Fachgebiete laut RIS: Familienrecht (ohne Unterhalt)
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Vor dem Höchstgericht können Sie ein Urteil nur aus den im Gesetz genannten Gründen bekämpfen. Diese Aufzählung ist vollständig und lässt sich nicht erweitern. Andere Einwände führen nicht zum Erfolg.
Bekämpfen Sie in der Berufung die Beweiswürdigung, arbeitet das Berufungsgericht fehlerfrei, wenn es sich mit Ihren Einwänden überhaupt befasst. Es muss die Beweiswürdigung des ersten Gerichts überprüfen, nachvollziehbare eigene Überlegungen anstellen und diese im Urteil festhalten.
Nein. Eine mangelhafte oder unzureichende Beweiswürdigung können Sie beim Obersten Gerichtshof nicht bekämpfen. Ein Fehler liegt nur vor, wenn sich das Berufungsgericht mit Ihren Einwänden gegen die Beweise überhaupt nicht oder nur mit einer Scheinbegründung befasst hat.
Welche Verfehlungen einem Ehepartner anzulasten sind und wen das überwiegende Verschulden am Scheitern der Ehe trifft, hängt vom einzelnen Fall ab. Der Oberste Gerichtshof greift nur ein, wenn die Beurteilung völlig verfehlt ist.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht, 28.09.2022, 42 R 84/22x-102
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
02.02.2023
Geschäftszahl
3Ob215/22x
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und widerbeklagten Partei E* M*, vertreten durch Mag. Sabine Putz-Haas, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte und widerklagende Partei Dr. A* M*, vertreten durch Dr. Thomas Frad, Rechtsanwalt in Wien, dieser vertreten durch Karasek Wietrzyk Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Aufhebung der Ehe und Ehescheidung, über die außerordentliche Revision der beklagten und widerklagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 28. September 2022, GZ 42 R 84/22x-102, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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