Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 5 Ob 203/22x
Worum es ging: Wie wird die Ersparnis durch Wärmezähler berechnet?
Fachgebiete laut RIS: Wohnungseigentumsrecht
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Wie viel Sie durch eine verbrauchsabhängige Abrechnung der Wärme künftig sparen, lässt sich nicht genau ausrechnen. Das Gesetz verlangt das auch nicht. Ein Sachverständiger schätzt die zu erwartende Ersparnis nach Erfahrungswerten und dem Stand der Technik für das jeweilige Gebäude.
Das Gesetz über die Heizkostenabrechnung will vor allem erreichen, dass möglichst wenig Energie verbraucht wird. Es geht darum, Energieträger zu schonen und die Umweltbelastung gering zu halten, nicht in erster Linie darum, dass der Einzelne spart. Die erwartete Ersparnis bei den Energiekosten soll aber höher sein als die Kosten der Verbrauchserfassung.
Das Gesetz über die Heiz- und Warmwasserkosten regelt nur, wie die gesamten Kosten auf die einzelnen Objekte aufgeteilt werden. Wer diese Kosten zu tragen hat, ergibt sich daraus nicht.
Nur wer sowohl mit Heizungswärme als auch mit Warmwasser versorgt wird, kann für beide Bereiche die verbrauchsabhängige Abrechnung beantragen. Werden Ihre Räume nicht mit Warmwasser versorgt, können Sie nicht verlangen, dass das Gebäude nachträglich mit Vorrichtungen zur Messung des Warmwasserverbrauchs ausgestattet wird.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Mödling, 11.11.2021, 18 MSch 12/19a-50
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
16.02.2023
Geschäftszahl
5Ob203/22x
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragstellerinnen 1. H* GmbH, *, 2. H* AG, *, beide vertreten durch Urbanek Lind Schmied Reisch Rechtsanwälte OG in St. Pölten, gegen sämtliche Wohnungseigentümer der Liegenschaft EZ *, sowie die Eigentümergemeinschaft der EZ *, und 10. E* GmbH, *, wegen § 25 Abs 1 Z 4 HeizKG, über den Revisionsrekurs der Antragstellerinnen gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 25. Juli 2022, GZ 19 R 13/22f-58, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Mödling vom 11. November 2021, GZ 18 MSch 12/19a-50, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
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