Wie wird die Ersparnis durch Wärmezähler berechnet?
betrifft Wohnungseigentümer, Mieter, Wärmeabnehmer, Verwalter
Wie viel Sie durch eine verbrauchsabhängige Abrechnung der Wärme künftig sparen, lässt sich nicht genau ausrechnen. Das Gesetz verlangt das auch nicht. Ein Sachverständiger schätzt die zu erwartende Ersparnis nach Erfahrungswerten und dem Stand der Technik für das jeweilige Gebäude.
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Ständige Rechtsprechung seit 2001, zuletzt bestätigt am 16.02.2023 (3 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2001)
Die Ermittlung der tatsächlichen in der Zukunft zu erzielenden Ersparnis ist nicht nur naturnotwendig nicht möglich, sondern vom Gesetzgeber gar nicht gefordert. Durch die Möglichkeit der verbrauchsabhängigen Verrechnung der Wärmekosten soll der einzelne Wärmeabnehmer zur sparsameren Verwendung von Wärme motiviert werden. Es bestehen Erfahrungswerte von dem zu erwartenden Einsparungspotential. Dieses ist zwar unter Bedachtnahme auf das konkrete Wohnobjekt für den Einzelfall zu ermitteln, kann aber immer nur eine nach dem Stand der Technik abzuschätzende hypothetische Größe sein, wobei der Sachverständige seine Beurteilung nach dem Stand der Technik vorzunehmen hat.
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0115397 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
- OGH 5 Ob 203/22x, 16.02.2023
- OGH 10 Ob 36/21y, 21.06.2022
- OGH 5 Ob 5/22d, 21.04.2022
Genannte Normen
HeizKG §6 Abs1 Z2
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