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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 17.02.2023 · Fall aus Wien

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 6 Ob 10/23y

Worum es ging: Muss ich dem Makler schon nach einem Vorvertrag Provision zahlen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Nein. Der Abschluss eines Vorvertrags allein lässt den Provisionsanspruch noch nicht entstehen. Erst das eigentliche Geschäft löst die Provision aus.

Nein. Kommt das vermittelte Geschäft nicht zustande oder wird es aus wichtigen Gründen wieder rückgängig gemacht, gebührt keine Provision. Das gilt auch dann, wenn der Auftraggeber wegen eines Irrtums über die Person des Vermittlers an den Vertrag nicht gebunden ist und ihn auch nicht einhalten will.

Nein. Dem Makler gebührt keine Provision, wenn das Geschäft nicht zustande kommt. Er ist kein Lohnarbeiter, sondern ein Unternehmer, der seine Bemühungen auf eigenes Risiko unternimmt; ein bloßer Vorvertrag genügt als Erfolg nicht.

Die Regel, nach der die Provision trotz Nichtausführung bestehen bleibt, setzt voraus, dass das Geschäft rechtswirksam abgeschlossen wurde. Ohne wirksamen Abschluss ist sie nicht anwendbar.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510

Entscheidungstext

17 Absätze, 2.111 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

17.02.2023

Geschäftszahl

6Ob10/23y

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Nowotny, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer, Dr. Faber und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei T* GmbH, *, vertreten durch Ortenburger Rechtsanwalts GmbH in Wien, wider die beklagte Partei M*, Deutschland, vertreten durch Dr. Hannes Wallisch, Rechtsanwalt in Wien, wegen 144.000 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 25. November 2022, GZ 11 R 198/22a-37, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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