Bekommt der Makler Geld, wenn das Geschäft nicht zustande kommt?
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Nein. Dem Makler gebührt keine Provision, wenn das Geschäft nicht zustande kommt. Er ist kein Lohnarbeiter, sondern ein Unternehmer, der seine Bemühungen auf eigenes Risiko unternimmt; ein bloßer Vorvertrag genügt als Erfolg nicht.
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Ständige Rechtsprechung seit 1974, zuletzt bestätigt am 17.02.2023 (7 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1974)
Dem Mäkler gebührt keine Provision, wenn das Geschäft nicht zustandekommt. Er ist kein Lohnarbeiter, sondern Unternehmer, der die Bemühungen auf sein Risiko unternimmt.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Für einen Erfolg im Sinne des Erfolgsprinzips reicht ein bloßer Vorvertrag nicht aus.OGH 6 Ob 10/23y, 17.02.2023
- Hier: Der Provisionsanspruch des Maklers gründet sich auf das Erfolgsprinzip.OGH 6 Ob 194/22f, 25.01.2023
- Dies gilt auch für den Gelegenheitsvermittler.OGH 8 Ob 502/93, 25.03.1993
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0062676 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 7.
- OGH 6 Ob 10/23y, 17.02.2023, Fall aus Wien
- OGH 6 Ob 194/22f, 25.01.2023, Fall aus Steiermark
Genannte Normen
HVG §6 IC; HVG §6 IG; HVG §29 I
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