OGH 10 Ob 4/23w
Worum es ging: Schadet es, wenn ich mein Rechtsmittel an das falsche Gericht richte?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nein. Auch wenn Sie Ihr Rechtsmittel als außerordentlich bezeichnen und an den Obersten Gerichtshof richten, ist es dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen. Dieses muss zuerst aussprechen, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig ist. Fehlt der Antrag darauf, ist das ein Mangel, den Sie verbessern können.
Als Unterhaltsschuldner haften Sie für den Rückersatz nach schadenersatzrechtlichen Grundsätzen. Das Kind selbst haftet dagegen nur, soweit es bereichert ist, also ohne Verschulden. Überlegungen dazu, wie Sie sich rechtmäßig hätten verhalten können, stellt das Gericht im Rückersatzverfahren nicht von Amts wegen an.
In einem Unterhaltsverfahren ist der Wert des Gegenstands, über den das Rekursgericht entschieden hat, für jedes Kind einzeln zu beurteilen.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht, 25.10.2022, 44 R 265/22d-164
Zitierte Paragrafen
AußStrG § 59 AußStrG § 62 AußStrG § 63 AußStrG § 69
Entscheidungstext
29 Absätze, 4.274 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
21.02.2023
Geschäftszahl
10Ob4/23w
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Faber und die Hofräte Mag. Schober, Dr. Thunhart und Dr. Annerl als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Minderjährigen 1. K*, geboren * 2008, 2. E*, geboren * 2013, beide vertreten durch das Land Wien als Kinder- und Jugendhilfeträger (Magistrat der Stadt Wien, Kinder- und Jugendhilfe, Rechtsvertretung Bezirk *), wegen Unterhaltsvorschuss, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters S*, vertreten durch Dr. Christian Perner, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 25. Oktober 2022, GZ 44 R 265/22d-164, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
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