Muss ich den Unterhaltsvorschuss zurückzahlen, den mein Kind bekam?
günstig für Bund betrifft Unterhaltsschuldner, Kind, Vertreter des Kindes, Bund
Als Unterhaltsschuldner haften Sie für den Rückersatz nach schadenersatzrechtlichen Grundsätzen. Das Kind selbst haftet dagegen nur, soweit es bereichert ist, also ohne Verschulden. Überlegungen dazu, wie Sie sich rechtmäßig hätten verhalten können, stellt das Gericht im Rückersatzverfahren nicht von Amts wegen an.
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Ständige Rechtsprechung seit 1998, zuletzt bestätigt am 21.02.2023 (6 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1998)
Die Rückersatzverpflichtung des Unterhaltsschuldners nach § 22 UVG stellt einen schadenersatzrechtlichen Rückersatzanspruch dar.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Während die Haftung des Kindes auf verschuldensunabhängiger bereicherungsrechtlicher Grundlage beruht, beruht die Haftung der übrigen in § 22 UVG angeführten Personen, also des Vertreters des Kindes, der Pflegeperson und des Unterhaltsschuldners, auf schadenersatzrechtlicher Grundlage.OGH 10 Ob 61/08f, 09.09.2008
- Erwägungen zum rechtmäßigen Alternativverhalten eines in Betracht kommenden Rückersatzpflichtigen sind im Rückersatzverfahren nicht von Amts wegen anzustellen.OGH 6 Ob 119/05a, 06.10.2005
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0110453 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 6.
- OGH 10 Ob 4/23w, 21.02.2023, Fall aus Wien
- OGH 10 Ob 23/20k, 28.07.2020, Fall aus Wien
- OGH 10 Ob 26/20a, 28.07.2020, Fall aus Wien
- OGH 10 Ob 72/18p, 20.11.2018, Fall aus Tirol
Genannte Normen
UVG §22
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