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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 21.03.2023 · Fall aus Wien

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 1 Ob 27/23m

Worum es ging: Haftet der Staat auch, wenn ein Beamter eine Straftat begeht?

Fachgebiete laut RIS: Amtshaftung inkl. StEG

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ja. Auch strafgesetzwidriges Handeln kann dem Rechtsträger als Handeln seines Organs zugerechnet werden. Ein Organ ist gerade auch dann in Vollziehung der Gesetze tätig, wenn es das Gegenteil seiner Dienstpflicht tut oder selbst das tut, was es anderen wehren müsste.

Ein ausreichend enger Zusammenhang mit der hoheitlichen Aufgabe besteht auch dann, wenn ein ordnungsgemäß bestelltes Organ etwas tut, wozu es gar nicht berufen ist. Das gilt selbst dann, wenn es seine Zuständigkeit überschreitet oder sein Amt missbraucht.

Nein. Hat der Beklagte in Ausübung öffentlicher Aufgaben gehandelt, haftet er Ihnen persönlich nicht. Darüber hinaus steht Ihnen gegen ihn als Organ der Weg zu den Zivilgerichten überhaupt nicht offen. Das gilt auch für private Firmen, denen hoheitliche Aufgaben übertragen wurden.

Nein. Die Gerichte müssen für jede Abteilung Vertreter und deren Reihenfolge festlegen. Der Vertretungsfall tritt schon bei jeder noch so kurzen Abwesenheit ein, auch bei einem einzigen Urlaubstag. Entscheidet dann der Vertreter, ist Ihr Recht auf den gesetzlichen Richter nicht verletzt.

Bringen Sie eine Beantwortung ein, bevor der Oberste Gerichtshof sie Ihnen freigestellt hat, steht Ihnen dafür kein Kostenersatz zu.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 528

Entscheidungstext

26 Absätze, 4.759 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

21.03.2023

Geschäftszahl

1Ob27/23m

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen Dr. Schwarzenbacher, Mag. Korn, Mag. Wessely-Kristöfel und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagende Partei Dr. H*, Rechtsanwalt, *, gegen die beklagten Parteien 1. Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, 2. Dr. B*, vertreten durch Dr. Ingeborg Kristen, Rechtsanwältin in Wien, 3. Hon.-Prof. Dr. H*, vertreten durch die Haslinger/Nagele Rechtsanwälte GmbH in Linz, wegen 116.548,66 EUR sA und Feststellung, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 19. Dezember 2022, GZ 14 R 182/22w-50, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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