Haftet der Staat auch, wenn der Beamte seine Befugnisse überschreitet?
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Ständige Rechtsprechung seit 1996, zuletzt bestätigt am 26.08.2025 (22 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1996)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Zum Verwahrer nach § 30 Abs 1 TSchG.OGH 1 Ob 172/23k, 20.12.2023
- Hier: Vorsätzliche Tötung unter Präsenzdienern. Der Mord beruhte auf einem selbständigen Willensentschluss, der außerhalb eines jeden Sachzusammenhangs mit dem Wachauftrag stand, den der Täter als Organ zu erfüllen hatte, und wurde daher auch nicht in Vollziehung der Gesetze begangen.OGH 1 Ob 123/20z, 24.09.2020
- Grundsätzlich unterbricht weder strafgesetzwidriges oder sonst deliktisches Handeln den für die Qualifikation als Hoheitsakt erforderlichen äußeren und inneren Zusammenhang, und zwar auch dann nicht, wenn die Tat vorsätzlich begangen wird. Die gesamte Tätigkeit ist dann einheitlich als hoheitlich zu beurteilen.OGH 1 Ob 123/20z, 24.09.2020
- Hier: Behauptete „Druckausübung“ durch Landeshauptmann. Die Ausnutzung einer „Machtstellung“ etwa dazu, einen (anderen) Funktionsträger, seinerseits dazu zu bewegen, mit dem (nur) diesem eingeräumten Imperium vorzugehen und eine bestimmte hoheitlich zu vollziehende Maßnahme zu setzen, bewirkt noch nicht, dass diese „Druckausübung“ selbst hoheitliches Handeln wird. Vielmehr müsste sich diese Beeinflussung des Organs selbst als hoheitliches Handeln darstellen.OGH 1 Ob 201/16i, 27.02.2017
- Der Rechtsträger haftet für Verhaltensweisen eines Organs selbst bei Überschreitung dessen Befugniskreises, ja selbst bei strafgesetzwidrigen oder sonst deliktischen Organhandlungen.OGH 1 Ob 29/02z, 26.02.2002
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0103735 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 7 von 22.
- OGH 9 ObA 38/25s, 26.08.2025, Fall aus Tirol
- OGH 1 Ob 167/24a, 19.11.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 1 Ob 37/24h, 08.04.2024, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 172/23k, 20.12.2023, Fall aus Steiermark
- OGH 1 Ob 27/23m, 21.03.2023, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 123/20z, 24.09.2020, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 201/16i, 27.02.2017, Fall aus Steiermark
Genannte Normen
AHG §1 Ba; AHG §1 F
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Wer eine Vorschrift der Verwaltung nicht kennt, trifft deshalb noch nicht automatisch ein Verschulden. Ein Verschulden liegt erst vor, wenn Sie die im Einzelfall gebotene Aufmerksamkeit außer Acht gelassen haben. Im entschiedenen Fall wusste ein Landwirt nicht, dass der Bürgermeister für eine bestimmte Bewilligung nicht zuständig war.
Ja. Wer rechtswidrig gehandelt hat, haftet nicht, wenn der Schaden auch bei rechtmäßigem Verhalten eingetreten wäre. Diesen Beweis muss allerdings der Schädiger führen.