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Haftet der Staat auch, wenn der Beamte seine Befugnisse überschreitet?

günstig für Geschädigter betrifft Geschädigte, Beamte, Organe, Rechtsträger
Ein ausreichend enger Zusammenhang mit der hoheitlichen Aufgabe besteht auch dann, wenn ein ordnungsgemäß bestelltes Organ etwas tut, wozu es gar nicht berufen ist. Das gilt selbst dann, wenn es seine Zuständigkeit überschreitet oder sein Amt missbraucht.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1996, zuletzt bestätigt am 26.08.2025 (22 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1996)

Ein hinreichend enger Zusammenhang mit der hoheitlichen Aufgabe eines Organs liegt selbst dann vor, wenn ein an sich ordnungsgemäß bestelltes Organ Handlungen setzt, zu deren Vollziehung es nicht berufen ist, also seine Kompetenzen überschreitet oder allenfalls sogar sein Amt missbraucht.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0103735 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 7 von 22.

Genannte Normen

AHG §1 Ba; AHG §1 F

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Schädiger Unkenntnis von Vorschriften und Verschulden

Wer eine Vorschrift der Verwaltung nicht kennt, trifft deshalb noch nicht automatisch ein Verschulden. Ein Verschulden liegt erst vor, wenn Sie die im Einzelfall gebotene Aufmerksamkeit außer Acht gelassen haben. Im entschiedenen Fall wusste ein Landwirt nicht, dass der Bürgermeister für eine bestimmte Bewilligung nicht zuständig war.

günstig für Schädiger Schaden auch bei rechtmäßigem Verhalten

Ja. Wer rechtswidrig gehandelt hat, haftet nicht, wenn der Schaden auch bei rechtmäßigem Verhalten eingetreten wäre. Diesen Beweis muss allerdings der Schädiger führen.

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