OGH 1 Ob 35/23p
Worum es ging: Bekomme ich Geld, wenn die Behörde falsch entschieden hat?
Fachgebiete laut RIS: Amtshaftung inkl. StEG
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nicht jede unrichtige Rechtsauffassung führt zu einem Anspruch gegen den Staat. War die Auffassung immerhin vertretbar, entsteht kein Anspruch, auch wenn eine höhere Stelle sie später nicht teilt. Fragen, bei denen der Behörde ein Spielraum zusteht, werden im nachfolgenden Haftungsverfahren nicht neu geprüft.
Wendet eine Stelle das Recht nach sorgfältiger Überlegung aller Umstände an und ist ihre Auffassung vertretbar, trifft sie kein Verschulden. Die Entscheidung mag rechtswidrig sein, ein Anspruch entsteht daraus trotzdem nicht. Nur eine unvertretbare Rechtsanwendung begründet Ansprüche.
In der Regel nicht. Ob jemand eine bestimmte Rechtsansicht vertreten durfte, hängt so sehr von den Umständen Ihres Falles ab, dass darin meist keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung liegt. Nur bei einer groben Fehlbeurteilung greift das Höchstgericht ein.
Nein. Wird eine Revision gegen ein Zwischenurteil zurückgewiesen, wird über die Kosten Ihrer Antwort darauf noch nicht entschieden. Sie bleiben der Endentscheidung vorbehalten, weil dieses Rechtsmittelverfahren kein eigenständiger Zwischenstreit ist.
Sofort. Über die Kosten des Zwischenstreits, ob ein Rechtsmittel zulässig war, wird nicht bis zum Ende des Verfahrens zugewartet. Ersatz bekommt, wer in seiner Antwort auf die Unzulässigkeit hingewiesen hat.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Wels, 31.08.2022, 3 Cg 17/22t-9
- Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht, 21.12.2022, 4 R 157/22v-14
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
21.03.2023
Geschäftszahl
1Ob35/23p
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Wessely-Kristöfel und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. A*, 2. A*, beide vertreten durch Dr. Harald Lettner, LL.M., ua, Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagte Partei Marktgemeinde S*, vertreten durch die Häupl Rechtsanwälte GmbH in Nußdorf am Attersee, wegen 21.306,66 EUR sA und Feststellung, über die Revision der beklagten Partei gegen das Teilzwischenurteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 21. Dezember 2022, GZ 4 R 157/22v-14, mit dem das Teilzwischenurteil des Landesgerichts Wels vom 31. August 2022, GZ 3 Cg 17/22t-9, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
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