Zum Inhalt springen
Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 23.02.2023 · Fall aus Wien

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 8 ObA 94/22i

Worum es ging: Müssen erwachsene Kinder und Eltern einander beistehen?

Fachgebiete laut RIS: Arbeitsrecht

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Eltern und Kinder haben einander beizustehen. Diese gegenseitige Pflicht gilt auch dann noch, wenn die Kinder bereits volljährig sind.

Ein Gefäßchirurg hat schon aus seinem Anstellungsvertrag einen Anspruch darauf, auch tatsächlich beschäftigt zu werden, weil das Brachliegen seiner Fähigkeiten zwangsläufig sein handwerkliches Niveau senkt und einen unwiederbringlichen Schaden bedeutet. Eine Freistellung ist deshalb nur zulässig, wenn gewichtige Gründe dem Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung während der Kündigungsfrist objektiv unzumutbar machen.

Wenn Sie als Ensemblemitglied nicht beschäftigt werden, steht Ihnen die dafür vorgesehene Vergütung nur unter bestimmten Voraussetzungen zu. Eine davon ist, dass Sie Ihren Vertrag gerade wegen der Nichtbeschäftigung vorzeitig aufgelöst haben. Bleiben Sie im Vertrag, gibt es diese Vergütung nicht.

Die Verfassung schützt das Schaffen von Kunst, ihre Vermittlung und ihre Lehre. Dabei wird der Kunstbegriff weit verstanden: geschützt ist alles, was sich seiner Erscheinung nach als Kunst darstellt. Das gilt für Malerei, Theater, Literatur, Musik, Film und Baukunst ebenso wie für ungewöhnliche Kunstformen.

Den Zuschlag für die elektronische Einbringung darf ein Rechtsanwalt nur für verfahrenseinleitende Schriftsätze verrechnen. Für fortgesetzte Schriftsätze steht er nicht zu. Dazu zählen nicht nur Rechtsmittel, sondern auch weitere Rechtsmittelbeantwortungen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 137 ZPO Art. 41 ZPO § 50

Entscheidungstext

53 Absätze, 22.447 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

23.02.2023

Geschäftszahl

8ObA94/22i

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter Mag. Andreas Mörk (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Sylvia Zechmeister (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Mag. R* N*, vertreten durch die Haider/Obereder/Pilz Rechtsanwält:innen GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei W* GmbH, *, vertreten durch die CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Handlung, über die ordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 24. Oktober 2022, GZ 10 Ra 47/22p-18, womit das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 29. November 2021, GZ 5 Cga 44/21g-12, bestätigt wurde, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass das Urteil lautet:

„Das Klagebegehren, die beklagte Partei sei verpflichtet, die klagende Partei iSd § 18 TAG angemessen zu beschäftigen und sie in den Vorstellungs- und Probeplan des *orchesters aufzunehmen und an den für Solo-Cellisten vorgesehenen Orchesterproben aktiv teilnehmen zu lassen und zu den Vorstellungen des *orchesters als Solo-Cellist zu besetzen und einzusetzen, wird abgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail