Müssen erwachsene Kinder und Eltern einander beistehen?
betrifft Eltern, Kinder, Angehörige
Eltern und Kinder haben einander beizustehen. Diese gegenseitige Pflicht gilt auch dann noch, wenn die Kinder bereits volljährig sind.
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1987, zuletzt bestätigt am 23.10.2024 (9 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1987)
Die im § 137 Abs 2 ABGB normierte gegenseitige Pflicht der Eltern und Kinder, einander beizustehen, gilt auch für volljährige Kinder.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die Beistandspflicht ist eine Rechtspflicht, die (im Eltern-Kind-Verhältnis) unmittelbare Sanktionen nur im Unterhaltsrecht, im Erbrecht und (bei minderjährigen Kindern) im Obsorgerecht hat, sonst aber lex imperfecta ist. Denkbar sind Unterlassungs- oder Schadenersatzansprüche, allenfalls auch eine strafrechtliche Verfolgung.OGH 6 Ob 85/18w, 24.05.2018
- Daraus kann sich eine Verpflichtung zum persönlichen Kontakt ergeben.OGH 10 Ob 38/12d, 20.11.2012
- § 773 Abs 3 ABGB.OGH 4 Ob 98/11g, 09.08.2011
- Zwischen Eltern und Kindern besteht ein lebenslang andauerndes Rechtsband mit wechselseitigen Rechten und Pflichten.OGH 4 Ob 98/11g, 09.08.2011
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0009634 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 9.
- OGH 9 Ob 12/24s, 23.10.2024, Fall aus Wien
- OGH 8 ObA 94/22i, 23.02.2023, Fall aus Wien
- OGH 2 Ob 43/21v, 24.06.2021, Fall aus Tirol
- OGH 6 Ob 6/20f, 20.02.2020, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 137 · Allgemeine Grundsätze
Verwandte Fragen
Familienrecht · Unterhalt der Kinder für ihre Eltern
Familienrecht · Aufteilung des Elternunterhalts unter Geschwistern
Familienrecht · Unterhaltspflicht der Großeltern
Familienrecht · Beistandspflicht unter Angehörigen
Familienrecht · Verzicht auf Kindesunterhalt