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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 29.03.2023 · Fall aus Wien

OGH 8 Ob 91/22y

Worum es ging: Kann ich ein Testament wegen eines Irrtums noch anfechten?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ein im Irrtum abgeschlossenes Rechtsgeschäft kann nicht mehr angefochten werden, wenn die irrtümlich angenommene Lage später doch noch rechtzeitig eintritt. Bei letztwilligen Verfügungen kommt es dabei auf den Zeitpunkt des Todes an. Trifft die Annahme zu diesem Zeitpunkt zu, bleibt die Verfügung gültig.

Nein. Tritt die irrig angenommene Sachlage noch vor Schluss der Verhandlung erster Instanz ein, ist das Geschäft nicht mehr wegen Irrtums anfechtbar; der Irrtum ist dadurch bereinigt. Warum das geschieht, spielt keine Rolle. Haben Sie am Geschäft kein Interesse mehr, müssen Sie das behaupten und beweisen.

Wenn Sie sich beim Vertragsabschluss geirrt haben, kann Ihr Vertragspartner die Auflösung abwenden, indem er Sie so stellt, wie Sie bei richtiger Vorstellung stünden. Das geht aber nur, solange Ihr Interesse an dem Geschäft nicht weggefallen ist. Dass Ihr Interesse weggefallen ist, müssen Sie beweisen; trifft den anderen kein Verschulden, zählt nur ein objektiver Wegfall.

Nein. Haben sich beide Seiten über etwas Wesentliches am Geschäft geirrt, ist der Vertrag unverbindlich, ohne dass die sonst nötigen Voraussetzungen vorliegen müssen. Der andere muss den Irrtum also nicht veranlasst haben. Der Vertrag kann dann aufgehoben oder angepasst werden; heben ihn beide einvernehmlich auf, braucht es keine Klage.

In der Regel nicht, wenn Sie trotzdem Eigentümer geworden sind. Dann hat der Verkäufer seine Vertragspflicht erfüllt, und Sie können weder wegen eines Rechtsmangels Gewähr verlangen noch den Vertrag wegen Irrtums anfechten. Anders ist es nur bei besonderen Interessen, die der gutgläubige Erwerb nicht befriedigt.

Das Gericht darf seine Entscheidung nicht auf eine rechtliche Überlegung stützen, die Sie nicht beachtet haben und auf die Sie das Gericht nicht hingewiesen hat. Sie müssen die Gelegenheit bekommen, sich dazu zu äußern.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 871

Entscheidungstext

48 Absätze, 18.570 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

29.03.2023

Geschäftszahl

8Ob91/22y

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn und die Hofräte Dr. Stefula und Dr. Thunhart als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. *, vertreten durch die Wallner Jorthan Rechtsanwalts GmbH in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. D* GmbH, *, und 2. V* AG, *, beide vertreten durch die Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen 19.260,81 EUR sA, über die Revision der erstbeklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 24. Juni 2020, GZ 2 R 107/19y-35, mit dem das Teil- und Zwischenurteil des Handelsgerichts Wien vom 30. Mai 2019, GZ 18 Cg 23/18y-30, bestätigt wurde, in nicht öffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

I. Das mit Beschluss vom 3. August 2021, 8 Ob 86/21m, unterbrochene Verfahren wird fortgesetzt.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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