Muss der andere meinen Irrtum verursacht haben, wenn wir beide irrten?
günstig für Irrender betrifft Käufer, Verkäufer, Vertragspartner
Nein. Haben sich beide Seiten über etwas Wesentliches am Geschäft geirrt, ist der Vertrag unverbindlich, ohne dass die sonst nötigen Voraussetzungen vorliegen müssen. Der andere muss den Irrtum also nicht veranlasst haben. Der Vertrag kann dann aufgehoben oder angepasst werden; heben ihn beide einvernehmlich auf, braucht es keine Klage.
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Ständige Rechtsprechung seit 1953, zuletzt bestätigt am 28.03.2025 (30 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1953)
Gemeinsamer Irrtum.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Ein gemeinsamer Irrtum kann von einem Verkäufer nicht dem Preisminderungsrecht eines Käufers nach § 932 Abs 4 ABGB entgegengehalten werden.OGH 9 Ob 67/23b, 26.06.2024
- Auch ein gemeinsamer Geschäftsirrtum der Vertragspartner kann die Anfechtung oder Anpassung des Vertrags rechtfertigen.OGH 8 Ob 57/14m, 26.06.2014
- Irrtumsanfechtung ist auch möglich, wenn der Anfechtungsgegner den Irrtum nicht veranlasst hat.OGH 6 Ob 334/00m, 17.01.2001
- Einer gerichtlichen Anfechtung wegen (gemeinsamen) Irrtums bedarf es nicht, wenn die Parteien den Vertrag einvernehmlich aufheben.OGH 1 Ob 653/83, 15.06.1983
- Dies gilt auch bei der Vergleichsanfechtung wegen Irrtums.OGH 5 Ob 695/82, 21.09.1982
- Gemeinsamer wesentlicher Geschäftsirrtum bewirkt Unverbindlichkeit des Vertrages unabhängig von Voraussetzungen des § 871 ABGB.OGH 7 Ob 131/75, 04.09.1975
- Voraussetzungen des § 871 ABGB zur Vertragsaufhebung nicht erforderlich. (Irrtum über Urheberschaft eine Gemäldes).OGH 8 Ob 122/66, 26.04.1966
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0016230 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 9 von 30.
- OGH 8 Ob 136/24v, 28.03.2025, Fall aus Steiermark
- OGH 9 Ob 67/23b, 26.06.2024, Fall aus Tirol
- OGH 7 Ob 31/24w, 17.04.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 4 Ob 152/22i, 25.01.2024, Fall aus Wien
- OGH 6 Ob 160/22f, 20.11.2023, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 96/23p, 29.08.2023, Fall aus Wien
- OGH 8 Ob 91/22y, 29.03.2023, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 100/21b, 28.09.2021, Fall aus Oberösterreich
- OGH 4 Ob 29/17v, 28.03.2017, Fall aus Tirol
Im Gesetz
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