Kann ich noch anfechten, wenn ich doch bekomme, was erwartet war?
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Nein. Tritt die irrig angenommene Sachlage noch vor Schluss der Verhandlung erster Instanz ein, ist das Geschäft nicht mehr wegen Irrtums anfechtbar; der Irrtum ist dadurch bereinigt. Warum das geschieht, spielt keine Rolle. Haben Sie am Geschäft kein Interesse mehr, müssen Sie das behaupten und beweisen.
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Rechtsprechung seit 1988, zuletzt bestätigt am 29.03.2023 (2 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1988)
Das Recht zur Irrtumsanfechtung erlischt, wenn die irrige angenommene Sachlage zwischenzeitig noch vor Schluss der Verhandlung erster Instanz eintritt.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: VW-Abgasskandal.OGH 8 Ob 91/22y, 29.03.2023
- Dabei kommt es darauf an, dass sich die Sachlage tatsächlich entsprechend geändert hat. Ob der Irrende hypothetisch im Vertragszeitpunkt mit der später vorgenommenen Verbesserungsmaßnahme einverstanden gewesen wäre, ist unerheblich. Hat sich die Sachlage nachträglich so geändert, dass die zunächst irrige Annahme nunmehr in Übereinstimmung mit der Sachlage steht, und ist diese Änderung im bereits erörterten Sinn rechtzeitig erfolgt, so ist der Irrtum „saniert“.OGH 8 Ob 91/22y, 29.03.2023
- Der Irrende ist durch die Änderung der Sachlage diesfalls „klaglos gestellt“. Dass er an dem Geschäft kein Interesse mehr hat und deshalb der nachträgliche Eintritt der irrig angenommenen Sachlage verspätet ist, ist vom Irrenden zu behaupten und zu beweisen.OGH 8 Ob 91/22y, 29.03.2023
- Warum die irrig angenommene Sachlage doch noch eintritt, ist nicht von Bedeutung. Maßgeblich ist, dass der Irrtum durch die Änderung der Sachlage „saniert“ wird, das heißt der Irrende tatsächlich das bekommt, was er (berechtigt) zu erhalten glaubte und somit sein Beschwerdegrund wegfällt.OGH 8 Ob 91/22y, 29.03.2023
- Ein im Irrtum vorgenommenes Rechtsgeschäft ist dann nicht mehr anfechtbar, wenn die irrig angenommene Sachlage nachträglich doch noch rechtzeitig – vor Schluss der Verhandlung erster Instanz und solange der Irrende noch ein Interesse an dem Geschäft hat – eingetreten ist.OGH 8 Ob 91/22y, 29.03.2023
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0014907 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 2.
- OGH 8 Ob 91/22y, 29.03.2023, Fall aus Wien
Im Gesetz
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