Kann mein Vertragspartner die Auflösung wegen Irrtums noch verhindern?
günstig für Vertragspartner betrifft Käufer, Verkäufer, Vertragspartner, Konsument, Unternehmer
Wenn Sie sich beim Vertragsabschluss geirrt haben, kann Ihr Vertragspartner die Auflösung abwenden, indem er Sie so stellt, wie Sie bei richtiger Vorstellung stünden. Das geht aber nur, solange Ihr Interesse an dem Geschäft nicht weggefallen ist. Dass Ihr Interesse weggefallen ist, müssen Sie beweisen; trifft den anderen kein Verschulden, zählt nur ein objektiver Wegfall.
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Ständige Rechtsprechung seit 1988, zuletzt bestätigt am 05.03.2024 (4 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1988)
Ein Recht des Vertragspartners, die Irrtumsanfechtung dadurch abzuwenden, daß er den Irrenden so stellt, wie er stünde, wenn seine irrige Vorstellung zutreffend gewesen wäre, besteht nur solange, als das Interesse des Irrenden an dem Geschäft nicht weggefallen ist; für einen derartigen Interessenwegfall trägt der Irrende die Beweislast. Trifft den Vertragspartner des Irrenden kein Verschulden, kommt es nur auf einen objektiven Interessenwegfall an.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Dieser Grundsatz gilt auch bei Täuschung.OGH 1 Ob 27/97w, 15.05.1997
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0014917 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 4.
- OGH 1 Ob 150/22y, 05.03.2024, Fall aus Tirol
- OGH 8 Ob 91/22y, 29.03.2023, Fall aus Wien
Im Gesetz
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