Zum Inhalt springen
Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 29.03.2023 · Fall aus Tirol

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 8 ObA 5/23b

Worum es ging: Darf mein Arbeitsvertrag einvernehmlich zu meinem Nachteil geändert werden?

Fachgebiete laut RIS: Arbeitsrecht

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ein Arbeitsverhältnis kann jederzeit einvernehmlich für die Zukunft beendet werden. Umso mehr dürfen Sie und Ihr Arbeitgeber den Inhalt des Arbeitsvertrags einvernehmlich für die Zukunft ändern, auch zu Ihrem Nachteil. Die Grenzen des zwingenden Rechts bleiben dabei bestehen.

Im österreichischen Privatrecht gilt grundsätzlich Vertragsfreiheit. Auch im Arbeitsrecht besteht kein allgemeines Verbot, einen Arbeitsvertrag zum Nachteil des Arbeitnehmers zu ändern. Solche Änderungen sind daher wirksam.

Die Überlegung, dass ein Arbeitnehmer beim Verzicht unter Druck steht, wurde nur für bereits erworbene Ansprüche entwickelt. Daraus lässt sich nicht ableiten, dass eine Vereinbarung unzulässig wäre, mit der Sie für die Zukunft ganz oder teilweise auf eine über dem Kollektivvertrag liegende Entlohnung verzichten.

Ob jemand als behindert im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes gilt, entscheidet ausschließlich die Verwaltungsbehörde. Sie klärt dabei auch die Vorfrage, ob dieses Gesetz auf eine ausländische Person anwendbar ist.

Der Bescheid über die Einschätzung des Grades der Behinderung wirkt auch gegenüber dem Arbeitgeber, obwohl dieser im Verfahren keine Parteistellung hat. Schon sein Vorliegen löst die rechtlichen Folgen aus, die eine Rechtsvorschrift daran knüpft. Daran sind alle gebunden, an die sich diese Vorschrift richtet.

Die Feststellung der Behinderteneigenschaft wirkt wie eine Entscheidung über den Status einer Person und entfaltet Wirkungen in mehreren Richtungen. Deshalb müssen und können nicht alle Betroffenen dem Verfahren beigezogen werden. Es geht dabei auch um höchstpersönliche Umstände, für die ein Verfahren mit vielen Beteiligten ungeeignet ist.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

26 Absätze, 6.442 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

29.03.2023

Geschäftszahl

8ObA5/23b

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner, den Hofrat Dr. Thunhart und die fachkundigen Laienrichter Mag. Antonia Oberwalder (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Werner Stepanowsky (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei J*, vertreten durch Dr. Peter Wallnöfer, Mag. Eva Suitner-Logar und MMMag. Nadja Auer, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Ö* AG, *, vertreten durch die Maxl & Sporn Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Feststellung, in eventu Kündigungsanfechtung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 20. Dezember 2022, GZ 13 Ra 33/22h-47, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail