Wer entscheidet, ob ich als begünstigt behindert gelte?
betrifft Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Menschen mit Behinderung
Ob jemand als behindert im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes gilt, entscheidet ausschließlich die Verwaltungsbehörde. Sie klärt dabei auch die Vorfrage, ob dieses Gesetz auf eine ausländische Person anwendbar ist.
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Ständige Rechtsprechung seit 1989, zuletzt bestätigt am 29.03.2023 (7 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1989)
Die Entscheidung, ob einer Person Behinderteneigenschaft (bisher Invalideneigenschaft) im Sinn des § 2 BEinstG ausschließlich zukommt, ist gemäß § 14 Abs 1 und 2 BEinstG ausschließlich der Verwaltungsbehörde zugewiesen, die dabei im Falle eines Ausländers auch die Vorfrage der Anwendbarkeit dieses Gesetzes gemäß § 2 Abs 4 BEinstG zu lösen hat. (§ 48 ASGG)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Der Kündigungsschutz eines begünstigten Behinderten nach dem BEinstG beginnt erst mit jenem – im Bescheid ausdrücklich festgestellten – Zeitpunkt, für den das Vorliegen einer Behinderung von der Verwaltungsbehörde festgestellt wurde.OGH 8 ObA 5/23b, 29.03.2023
- Eine Überprüfung dieser für die Kündigung relevanten Vorfrage durch die Gerichte ist ausgeschlossen.OGH 9 ObA 188/98g, 19.08.1998
- Eine Überprüfung dieser für eine Kündigung relevanten Vorfrage durch die Gerichte ist demnach ausgeschlossenOGH 9 ObA 104/98d, 08.07.1998
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0052584 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 7.
- OGH 8 ObA 5/23b, 29.03.2023, Fall aus Tirol
Genannte Normen
BEinstG §2; BEinstG §14
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