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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 29.03.2023 · Fall aus Wien

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 8 ObA 10/23p

Worum es ging: Muss das Erhöhungsschreiben des Vermieters unterschrieben sein?

Fachgebiete laut RIS: Arbeitsrecht

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Für ein Erhöhungsbegehren verlangt das Gesetz ein Schreiben, aber keine Unterschrift wie bei einem Vertrag. Diese Form wird auch erfüllt, wenn Ihnen eine Klage zugestellt wird, in der das Erhöhungsbegehren enthalten ist.

Ja. Wurde vereinbart, dass ein Darlehen mit eingeschriebenem Brief aufgekündigt wird, genügt auch die Zustellung der Klage auf Rückzahlung. Eine Partei darf die vereinbarte Form einseitig durch eine andere ersetzen, wenn diese dem Zweck der ursprünglichen Form entspricht. Dient die Schriftform aber auch der eigenen Organisation, etwa als Beleg, ist das zu beachten.

Für die Frist zur Anrechnung von Vordienstzeiten genügt es, wenn Sie innerhalb von sechs Monaten ab der Mitteilung über die Feststellung eine Klage einbringen. Sie müssen den Anspruch davor nicht zusätzlich außergerichtlich bei Ihrem Dienstgeber geltend machen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 886 MRG § 16 VBG § 26 ZPO § 52

Entscheidungstext

33 Absätze, 8.797 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

29.03.2023

Geschäftszahl

8ObA10/23p

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner, den Hofrat Dr. Thunhart und die fachkundigen Laienrichter Mag. Antonia Oberwalder (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Werner Stepanowsky (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Mag. A*, vertreten durch die Stögerer Preisinger Rechtsanwälte OG in Wien, gegen die beklagte Partei Republik Österreich, Bildungsdirektion für Wien, 1010 Wien, Wipplingerstraße 28, vertreten durch die Finanzprokuratur, 1011 Wien, Singerstraße 17–19, wegen Feststellung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeit- und Sozialrechtssachen vom 29. November 2022, GZ 7 Ra 50/22g-13, mit welchem das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 18. Jänner 2022, GZ 10 Cga 118/21a-7, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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