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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch · unverändert seit 1917

ABGB § 886

§ 886. Ein Vertrag, für den Gesetz oder Parteiwille Schriftlichkeit bestimmt, kommt durch die Unterschrift der Parteien oder, falls sie des Schreibens unkundig oder wegen Gebrechens unfähig sind, durch Beisetzung ihres gerichtlich oder notariell beglaubigten Handzeichens oder Beisetzung des Handzeichens vor zwei Zeugen, deren einer den Namen der Partei unterfertigt, zustande. Der schriftliche Abschluß des Vertrages wird durch gerichtliche oder notarielle Beurkundung ersetzt. Eine Nachbildung der eigenhändigen Unterschrift auf mechanischem Wege ist nur da genügend, wo sie im Geschäftsverkehr üblich ist.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Ja. Mit Ihrer Unterschrift machen Sie den Text zum Inhalt Ihrer Erklärung, auch wenn Sie ihn nicht gekannt oder nicht verstanden haben oder gar nicht lesen können. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Urkunde keine Bestimmungen enthält, die dort gar nicht hineingehören. Eine Anfechtung wegen Irrtums bleibt möglich.

Nicht ohne Unterschrift. Ein Fax, das nur den maschingeschriebenen Namen des Absenders trägt, genügt für die schriftliche Anzeige Ihres Ersatzanspruchs als Mieter nicht; trägt das Fax dagegen Ihre mitkopierte eigenhändige Unterschrift, reicht es aus. Eine einfache E-Mail ohne qualifizierte elektronische Signatur erfüllt das Schriftlichkeitsgebot ebenfalls nicht.

Halten Sie eine mündliche Vereinbarung nachträglich schriftlich fest und weicht die Schrift durch einen Fehler vom Vereinbarten ab, gilt das tatsächlich Vereinbarte. Wollten die Parteien nur festhalten, was sie ohnehin vereinbart hatten, kann sich aus dem Schriftstück keine andere Rechtslage ergeben.

Wenn ein Vertrag beide Seiten verpflichtet und schriftlich sein muss, ist die Form nur erfüllt, wenn beide Seiten unterschrieben haben. Die Unterschrift nur einer Seite genügt nicht.

Ja, grundsätzlich. Im Interesse der Sicherheit des Rechtsverkehrs muss, wer eine Urkunde ungelesen unterschreibt, deren Inhalt als seine eigene Erklärung gegen sich gelten lassen; das gilt auch, wenn er gar nicht lesen kann. Anders kann es sein, wenn der Vertragspartner die rechtzeitige Kenntnisnahme kleingedruckter oder überraschender Klauseln verhindert hat oder wenn erkennbar überhaupt keine Rechtsfolgen gewollt waren.

Eine schriftlich festgehaltene Erklärung wirkt nur dann, wenn sie unterschrieben wurde. Ohne Unterschrift wirkt sie nur, wenn bewiesen wird, dass sich der Erklärende auch ohne Unterschrift binden wollte.

Eine Befristung des Mietvertrags ist eine Vereinbarung, die beide Seiten bindet, und muss schriftlich sein. Schriftlich ist sie nur dann, wenn alle Parteien unterschrieben haben, also auch der Vermieter. Fehlt seine Unterschrift, ist die Befristung nicht gültig.

Nein. Eine gewöhnliche E-Mail ohne qualifizierte elektronische Signatur ist keine Unterschrift und erfüllt daher die gesetzlich oder vertraglich verlangte Schriftform nicht. Sie bietet auch nicht jenen Schutz vor Übereilung, den das eigenhändige Unterschreiben mit sich bringt.

Eine einfache E-Mail ohne elektronische Signatur hat keine Unterschrift. Sie erfüllt daher die für die Kündigung eines Mietvertrags vorgeschriebene Schriftform nicht.

Verlangt das Gesetz Schriftlichkeit, ohne dazu eine Einschränkung zu machen, ist eine Unterschrift nötig. Das gilt nicht nur für Verträge, sondern auch für einseitige Erklärungen.

Schriftlichkeit bedeutet im Allgemeinen, dass unterschrieben werden muss, außer das Gesetz sieht ausdrücklich eine Ausnahme vor. Aus dem Schriftstück müssen der Inhalt der Erklärung und die Person, von der sie stammt, hinreichend verlässlich hervorgehen.

Nein. Ein Vertrag über die Einräumung von Wohnungseigentum, der ohne Einhaltung der Schriftform geschlossen wurde, bindet die Parteien weder als Hauptvertrag noch als Vorvertrag. Sie können daraus weder den Vertragsabschluss oder die Unterfertigung des Vertrags noch die Einräumung des Wohnungseigentums einklagen.

Erst wenn die Unterschriften aller Miteigentümer vorliegen, auch jener, denen Wohnungseigentum eingeräumt werden soll. Solange die schriftliche Vereinbarung nicht vollständig unterfertigt ist, gibt es weder einen formell gültigen Hauptvertrag noch einen klagbaren Vorvertrag, sondern überhaupt keinen Anspruch. Auch die bloße Zusage, einen erst nach der Parifizierung zu ermittelnden Anteil zu erwerben, bindet noch nicht.

Ja. Sie haben grundsätzlich Anspruch darauf, dass ein Vertragsentwurf keine Bestimmungen enthält, die gegen bereits bestehende Vereinbarungen oder gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen. Enthält der Entwurf solche Bestimmungen, dürfen Sie die Unterfertigung ablehnen.

Auch wenn für eine Erklärung eine bestimmte Form vorgeschrieben ist, schadet eine bloße Falschbezeichnung nicht. Haben beide Seiten dasselbe gemeint, gilt das Gemeinte als Vertragsinhalt, auch wenn im Text etwas anderes steht.

Ja. Auf Vermieterseite reicht es, wenn einer der Miteigentümer den schriftlichen Zeitmietvertrag abschließt, sofern ihn die anderen dazu bevollmächtigt haben. Diese Vollmacht muss nicht schriftlich erteilt worden sein; auch eine mündliche genügt.

Nicht unbedingt. Auch bei einer Kündigung, die schriftlich und mit Angabe des Grundes erfolgen muss, kommt es darauf an, wie Sie als Empfänger den verwendeten Ausdruck verstehen mussten. Hatte er für die Beteiligten erkennbar eine besondere Bedeutung, gilt diese, selbst wenn die angeführte Gesetzesstelle nach ihrem Wortlaut nicht passt.

Nein. Beim Mieter soll die Schriftform vor übereilten Entscheidungen schützen, deshalb muss auch die Vollmacht seines Vertreters schriftlich sein. Beim Vermieter dient sie nur dem Beweis; dort genügt für den Vertreter eine mündliche Vollmacht.

Nein. Schriftform verlangt grundsätzlich Ihre eigenhändige Unterschrift, und zwar unter dem Text. Ein bloßes Kürzel oder eine Unterschrift an anderer Stelle erfüllt das in der Regel nicht.

Auch bei einem Vertrag, der schriftlich sein muss, wird zuerst ermittelt, was die Beteiligten wirklich gewollt haben. Ob dieser Wille auch formgültig erklärt wurde, entscheidet sich danach, ob er in der Urkunde zumindest angedeutet ist. Bei einer Bürgschaft muss in der Urkunde nach objektiven Maßstäben ausreichend angedeutet sein, wie hoch Ihr Haftungsrisiko ist; das gilt auch, wenn behauptet wird, in der Urkunde sei etwas falsch bezeichnet.

Nein. Die Kündigung eines Vertragsbediensteten muss schriftlich erfolgen, und schriftlich bedeutet hier auch unterschrieben. Ohne Unterschrift ist die vorgeschriebene Form nicht eingehalten.

Für eine wirksame Befristung muss aus der von beiden Seiten unterfertigten Vertragsurkunde zuverlässig hervorgehen, wer den Vertrag geschlossen hat und dass befristet wurde. Sie als Mieter müssen unter den gesamten Vertragstext unterschreiben. Für den Vermieter genügt eine Unterschrift auf der ersten Seite.

Nein. Haben Sie im Dienstvertrag vereinbart, dass eine Kündigung in jedem Fall schriftlich zu erfolgen hat, ist eine mündlich in einer Gerichtsverhandlung ausgesprochene Kündigung unwirksam. Die Erleichterungen, die für gerichtliche Vergleiche gelten, sind darauf nicht übertragbar.

Nein. Die Schriftform ist zwar auch dann gewahrt, wenn ein Anbot schriftlich angenommen wird. Dann müssen aber zwei Urkunden vorliegen, das Anbot muss also ebenfalls schriftlich gestellt worden sein.

Ist für einen Vertrag Schriftform vorgeschrieben oder vereinbart, müssen alle Personen unterschreiben, die auf einer Vertragsseite beteiligt sind. Fehlt eine Unterschrift, ist die Schriftform nicht gewahrt.

Für ein Erhöhungsbegehren verlangt das Gesetz ein Schreiben, aber keine Unterschrift wie bei einem Vertrag. Diese Form wird auch erfüllt, wenn Ihnen eine Klage zugestellt wird, in der das Erhöhungsbegehren enthalten ist.

Erst mit Ihrer eigenen schriftlichen Erklärung. Räumt Ihnen der Wohnungseigentumsorganisator schriftlich eine Option auf ein Wohnungseigentumsobjekt ein, sind Sie dadurch noch nicht gebunden. Gebunden sind Sie erst, wenn Sie Ihrerseits eine schriftliche Optionserklärung abgeben.

Für eine Vereinbarung, den Streit vor einem Schiedsgericht statt vor dem staatlichen Gericht auszutragen, ist die Schriftform vorgeschrieben. Sie soll auch davor schützen, dass jemand übereilt zustimmt. Deshalb gilt die Schriftform auch schon für die Verpflichtung, eine solche Vereinbarung erst später abzuschließen.

Eine Adoption entsteht in zwei Schritten, die streng zu trennen sind: durch einen schriftlichen Vertrag und durch die Bewilligung des Gerichts. Verweigert der gesetzliche Vertreter seine Einwilligung, kann das Gericht sie durch Beschluss ersetzen; mit dessen Rechtskraft ist der Vertrag geschlossen. Hat ein Vater seine Pflichten gegenüber dem Kind vernachlässigt, kann er sich zur Rechtfertigung seiner Weigerung darauf berufen, dass der Annehmende seine Ehe zerstört hat.

Nein. Was die Beteiligten gewollt haben, zählt nur, wenn es im Wortlaut der schriftlichen Bürgschaftserklärung wenigstens irgendeine Grundlage hat. Ob der Umfang der Haftung dort gerade noch ausreichend angedeutet ist, lässt sich nur im Einzelfall beurteilen.

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