Ersetzt eine Klage die vereinbarte Kündigung per Einschreiben?
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Ja. Wurde vereinbart, dass ein Darlehen mit eingeschriebenem Brief aufgekündigt wird, genügt auch die Zustellung der Klage auf Rückzahlung. Eine Partei darf die vereinbarte Form einseitig durch eine andere ersetzen, wenn diese dem Zweck der ursprünglichen Form entspricht. Dient die Schriftform aber auch der eigenen Organisation, etwa als Beleg, ist das zu beachten.
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Ständige Rechtsprechung seit 1963, zuletzt bestätigt am 29.03.2023 (8 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1963)
Die Zustellung einer Klage auf Darlehensrückzahlung ersetzt die vereinbarte Form der Darlehensaufkündigung durch eingeschriebenen Brief.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Dient die Schriftform jedoch auch Gründen der inneren Organisation (etwa damit ein Beleg vorhanden ist), muß das beachtet werden.OGH 8 Ob 531/79, 24.04.1980
- Eine Partei kann die vereinbarte Form auch einseitig ersetzen, wenn die Ersatzform dem Zweck der ersetzenden Form entspricht.OGH 7 Ob 15/72, 09.02.1972
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0017258 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 8.
- OGH 8 ObA 10/23p, 29.03.2023, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 884
- ABGB § 983 · Darlehensvertrag
Verwandte Fragen
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Vertragsrecht · Vereinbarte Schriftform und eingeschriebener Brief
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