Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 8 ObS 2/23m
Worum es ging: Wer zahlt meinen Lohn, wenn die Firma zahlungsunfähig ist?
Fachgebiete laut RIS: Arbeitsrecht
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Die Insolvenz-Entgeltsicherung sichert Entgeltansprüche und andere Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis für den Fall ab, dass Ihr Arbeitgeber zahlungsunfähig wird. Abgesichert ist die Gefahr, dass Sie Ihre Entgeltansprüche ganz oder teilweise verlieren, obwohl Sie auf sie für Ihren Lebensunterhalt und den Ihrer Angehörigen angewiesen sind. Diese Gefahr können Arbeitnehmer üblicherweise nicht selbst abwenden oder absichern.
Ein völlig ungewöhnlich gestaltetes Arbeitsverhältnis, bei dem es gar nicht darum geht, mit dem Entgelt den Lebensunterhalt zu bestreiten, ist durch das Insolvenz-Ausfallgeld nicht gesichert. Auch die Erwartung, dadurch später eine höhere Pension zu beziehen, ist von diesem Schutz nicht erfasst.
Um Ihre innere Absicht zu beurteilen, vergleicht das Gericht Ihr Verhalten mit dem, was eine fremde Person in derselben Lage getan hätte, bei der der Interessengegensatz und das Bewusstsein des Risikos voll ausgeprägt sind. Dieser Vergleich ist ein Hilfsmittel, um den Sachverhalt zu ermitteln und zu beurteilen. Ergibt er, dass Sie das Finanzierungsrisiko zumindest bedingt verlagern wollten, können Sie das nicht mehr durch einen Beweis über Ihre tatsächlichen Absichten widerlegen.
Allein daraus, dass Sie Ihren Lohn längere Zeit nicht eingefordert haben, lässt sich in der Regel kein Vorsatz zum Missbrauch der Sicherungseinrichtung mehr ableiten. Die neue gesetzliche Begrenzung der Sicherung genügt für sich. Der Zeitfaktor allein reicht als Vorwurf daher kaum aus.
Allein daraus, dass Sie offene Lohnansprüche längere Zeit stehen lassen, darf nicht geschlossen werden, dass Sie das Risiko auf den Insolvenzfonds abwälzen wollen. Kommen aber weitere Umstände hinzu, die auf einen solchen Vorsatz schließen lassen, kann Ihr Anspruch im Einzelfall doch missbräuchlich sein.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht, 21.12.2022, 25 Rs 61/22i-36
Zitierte Paragrafen
ASGG Art. 10 § 2 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510
Entscheidungstext
23 Absätze, 4.280 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
29.03.2023
Geschäftszahl
8ObS2/23m
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner, den Hofrat Dr. Thunhart und die fachkundigen Laienrichter Mag. Antonia Oberwalder (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Werner Stepanowsky (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei D*, vertreten durch Mag. Patrick Gaulin, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei I*, wegen 26.419 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 21. Dezember 2022, GZ 25 Rs 61/22i-36, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG).
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