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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 18.04.2023 · Fall aus Salzburg

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 5 Ob 47/23g

Worum es ging: Kann ich die Obsorgeentscheidung bis zum Höchstgericht bekämpfen?

Fachgebiete laut RIS: Familienrecht (ohne Unterhalt)

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Wem die Obsorge für ein Kind übertragen wird, entscheidet das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen, indem es Persönlichkeit, Eigenschaften und Lebensumstände der Eltern gegenüberstellt. Das ist immer eine Entscheidung des Einzelfalls, der in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Die Obsorge kann neu geregelt werden, wenn sich die Verhältnisse wesentlich geändert haben. Haben Eltern ihre Vereinbarung vor dem Inkrafttreten der Kindschaftsreform 2013 getroffen und wollen nun beide die alleinige Obsorge, liegt schon in dieser Gesetzesänderung eine solche Änderung.

Entscheidend ist, ob die alleinige Obsorge eines Elternteils oder die Obsorge beider dem Wohl des Kindes besser entspricht. Eine sinnvolle gemeinsame Obsorge setzt voraus, dass beide Eltern in einem Mindestmaß miteinander reden und zusammenarbeiten können. Das Gericht prüft, ob eine solche Gesprächsbasis bereits besteht oder zumindest in absehbarer Zeit zu erwarten ist.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 180 AußStrG § 107 AußStrG § 62

Entscheidungstext

27 Absätze, 6.278 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

18.04.2023

Geschäftszahl

5Ob47/23g

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Minderjährigen 1. B*, geboren * 2016, 2. H*, geboren * 2018, und 3. L*, geboren * 2021, alle wohnhaft bei der Mutter M*, vertreten durch Dr. Christoph Weinberger, Rechtsanwalt in Salzburg, Vater S*, vertreten durch Korn & Gärtner Rechtsanwälte OG in Salzburg, wegen Obsorge, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom 21. Februar 2023, GZ 21 R 30/23t-106, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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