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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 18.04.2023 · Fall aus Wien

Der OGH hat das Rechtsmittel aus formalen Gründen nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 5 Ob 52/23t

Worum es ging: Wann darf ich trotz gleicher Entscheidungen ausnahmsweise weitergehen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Nur dann, wenn Ihnen der Zugang zum Gericht endgültig verweigert wurde, etwa durch Zurückweisung der Klage. Wird Ihnen bloß eine Wiedereinsetzung, eine neue Zustellung oder eine Vollstreckbarkeitsbestätigung versagt, reicht das nicht aus.

Hat das Rekursgericht die Entscheidung des Erstgerichts zur Gänze bestätigt, ist ein weiteres Rechtsmittel ausgeschlossen. Eine Ausnahme gilt nur, wenn eine Klage ohne Entscheidung in der Sache aus formellen Gründen zurückgewiesen wurde. Für Scheidungssachen gibt es keine Sonderregel, die den Weg zum Obersten Gerichtshof erleichtert.

Hat das Erstgericht ein Rechtsmittel als jedenfalls unzulässig zurückgewiesen und die zweite Instanz das bestätigt, so können Sie sich damit nicht mehr an das Höchstgericht wenden. Dasselbe gilt, wenn die Zurückweisung eines von vornherein unzulässigen Rekurses bestätigt wurde.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

JN § 24 ZPO § 528

Entscheidungstext

24 Absätze, 2.646 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

18.04.2023

Geschäftszahl

5Ob52/23t

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei O* GmbH (in Liquidation), *, vertreten durch Dr. Markus Singer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Dr. H*, Rechtsanwalt, *, wegen Unterlassung (Streitwert 30.000 EUR), im Ablehnungsverfahren AZ 32 Nc 1/21z des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien über den Revisionsrekurs des Beklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 22. Dezember 2022, GZ 13 R 223/22t-25, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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