Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 8 ObA 19/23m
Worum es ging: Kann ich eine Firma klagen, die schon gelöscht ist?
Fachgebiete laut RIS: Arbeitsrecht
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ist eine Gesellschaft vollständig beendet, kann gegen sie kein Verfahren mehr begonnen werden. Ein bereits laufendes Verfahren kann nur dann fortgesetzt werden, wenn es schon vor der Beendigung wirksam zustande gekommen ist.
Wird die beklagte Kapitalgesellschaft während des laufenden Verfahrens gelöscht, wird das Verfahren fortgesetzt, wenn Sie das verlangen. Verlangen Sie das nicht, wird die Klage zurückgewiesen und das bisherige Verfahren für nichtig erklärt.
Ein uneingeschränkter Rekurs steht nur zu, wenn sich das Berufungsgericht erstmals mit dem Grund befasst hat, der zur Zurückweisung Ihrer Klage geführt hat. War dieses Hindernis schon in erster Instanz Gegenstand des Verfahrens, gelten die üblichen Beschränkungen für Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof.
Der Weg durch die Instanzen
- Arbeits- und Sozialgericht Wien, 23.05.2022, 28 Cga 137/21b-14
- Oberlandesgericht Wien als Rekursgericht, 16.02.2023, 8 Ra 55/22z-17
Zitierte Paragrafen
ASGG § 11a ZPO § 155 ZPO § 519
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
21.04.2023
Geschäftszahl
8ObA19/23m
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter (Senat gemäß § 11a Abs 3 Z 2 ASGG) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Mag. M* D*, vertreten durch Mag. Ralph Kilches, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei 4* GmbH, *, wegen 33.333,33 EUR brutto sA, über den „ordentlichen Revisionsrekurs“ (richtig: Rekurs) der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 16. Februar 2023, GZ 8 Ra 55/22z-17, mit dem dem Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 23. Mai 2022, GZ 28 Cga 137/21b-14, nicht Folge gegeben und aus Anlass dieses Rekurses das Verfahren für nichtig erklärt sowie die Klage zurückgewiesen wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
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