Kann ich eine Firma klagen, die schon gelöscht ist?
günstig für Gesellschaft betrifft Gläubiger, Kläger, Arbeitnehmer, Gesellschafter
Ist eine Gesellschaft vollständig beendet, kann gegen sie kein Verfahren mehr begonnen werden. Ein bereits laufendes Verfahren kann nur dann fortgesetzt werden, wenn es schon vor der Beendigung wirksam zustande gekommen ist.
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Ständige Rechtsprechung seit 1998, zuletzt bestätigt am 21.04.2023 (14 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1998)
Gegen eine vollbeendete und damit nicht parteifähige Gesellschaft kann kein Prozessrechtsverhältnis begründet werden. Die Fortsetzung eines anhängigen Passivprozesses der Gesellschaft trotz Vollbeendigung setzt nämlich voraus, dass ein Prozeßrechtsverhältnis bereits zuvor begründet wurde.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die Behebung des Mangels der Parteifähigkeit einer durch Verschmelzung erloschenen Gesellschaft, deren Vermögen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die übernehmende Gesellschaft übertragen wurde, durch Einleitung eines Verbesserungsverfahrens im Sinn des § 6 ZPO ist zulässig.OGH 3 Ob 122/06x, 27.06.2006
- Wird die Klage gegen eine GmbH erhoben, die bereits voll beendet ist, so mangelt es an der Prozessvoraussetzung der Parteifähigkeit und die Klage ist zurückzuweisen.OGH 8 ObA 47/04a, 28.04.2005
- Die Grundsätze der SZ 71/175 sind auch auf eine beklagte GmbH bei Abweisung eines Konkursantrages mangels kostendeckenden Vermögens nach Klagserhebung (hier: Räumung) anzuwenden.OGH 8 Ob 197/02g, 19.12.2002
- Hier: Verein.OGH 8 ObA 274/01d, 15.11.2001
- Wird die beklagte Kapitalgesellschaft während eines anhängigen Prozesses gelöscht, ist das Verfahren auf Begehren des Klägers fortzusetzen. Strebt der Kläger hingegen nicht die Fortsetzung des Verfahrens gegen die gelöschte Gesellschaft an, ist die Klage zurückzuweisen und das bisherige Verfahren für nichtig zu erklären.OGH 8 ObA 2344/96f, 22.10.1998
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0109397 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 14.
- OGH 8 ObA 19/23m, 21.04.2023, Fall aus Wien
- OGH 7 Ob 91/16g, 29.03.2017, Fall aus Wien
Im Gesetz
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