Kann ich die Zurückweisung meiner Klage bis zum Höchstgericht bringen?
betrifft Kläger, Beklagter, Rechtsmittelwerber
Ein uneingeschränkter Rekurs steht nur zu, wenn sich das Berufungsgericht erstmals mit dem Grund befasst hat, der zur Zurückweisung Ihrer Klage geführt hat. War dieses Hindernis schon in erster Instanz Gegenstand des Verfahrens, gelten die üblichen Beschränkungen für Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof.
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Ständige Rechtsprechung seit 2002, zuletzt bestätigt am 14.04.2026 (66 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2002)
Der Vollrekurs nach § 519 Abs 1 Z 1 ZPO kommt nur in Betracht, wenn sich das Berufungsgericht mit dem zur Klagezurückweisung führenden Nichtigkeitsgrund erstmals auseinandergesetzt hat. War das (behauptete) Prozesshindernis aber bereits Gegenstand des Verfahrens erster Instanz und der erstgerichtlichen Entscheidung, so unterliegt ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof den Beschränkungen des § 528 Abs 2 ZPO.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Verneinung der Zulässigkeit des Rechtswegs.OGH 2 Ob 104/25w, 29.07.2025
- Die eine Analogie tragende Wertung liegt daher darin, dass eine aus formellen Gründen erfolgende Verweigerung der Sachentscheidung zumindest von zwei Instanzen geprüft werden muss.OGH 4 Ob 18/23k, 31.05.2023
- Hier: Erstmalige Wahrnehmung des Prozesshindernisses durch das Berufungsgericht; vierwöchige Revisionsfrist wegen einheitlicher Entscheidungsausfertigung auch für den Rekurs gegen die (teilweise) Zurückweisung der KlageOGH 7 Ob 177/22p, 13.12.2022
- Hier: Das Gericht zweiter Instanz änderte die Entscheidung dahin ab, dass es die Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs zurückwies.OGH 2 Ob 107/20d, 06.08.2020
- Das Rekursverfahren ist zweiseitig, die Rekurs-(beantwortungs)-frist beträge 14 Tage (§§ 521, 521a ZPO).OGH 3 Ob 12/19i, 20.02.2019
Alle 14 Ergänzungen anzeigen
- Ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof unterliegt dann den Beschränkungen des § 528 ZPO.OGH 9 ObA 117/14t, 18.12.2014
- Hat sich das Erstgericht mit der Frage der Zulässigkeit des streitigen Rechtswegs in seiner Entscheidung nicht auseinandergesetzt, ist der Beschluss des Berufungsgerichts, mit dem das Ersturteil als nichtig aufgehoben und die Rechtssache zur Entscheidung in das außerstreitige Verfahren überwiesen wurde, auch ohne Zulassungsausspruch des Berufungsgerichts anfechtbar.OGH 5 Ob 186/13h, 27.11.2013
- Für die Abänderung einer die Prozesseinrede des Beklagten verwerfenden Beschlusses durch das Rekursgericht gilt dagegen § 528 ZPO.OGH 3 Ob 79/09b, 22.04.2009
- Für die Anwendbarkeit der Anfechtungsbeschränkungen des § 528 Abs 2 ZPO muss das Erstgericht sich zumindest in den Entscheidungsgründen mit der (dort ausdrücklich bejahten) Zulässigkeit des Rechtswegs auseinandersetzen. Die meritorische Erledigung des Klagebegehrens reicht nicht aus (so schon 1 Ob 63/02z).OGH 5 Ob 275/08i, 13.01.2009
- Um die Anfechtungsbeschränkungen des § 528 Abs 2 ZPO anzuwenden, ist eine formelle (spruchmäßige) Entscheidung über die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtswegs durch das Erstgericht nicht jedenfalls notwendig. Es reicht aus, dass es in den Entscheidungsgründen zu erkennen gegeben hat, diese Einrede verwerfen zu wollen. Auch in diesem Fall wird das Gericht zweiter Instanz, das sich mit dieser Prozesseinrede befasst, funktionell als Rekursgericht tätig, weshalb sich die Zulässigkeit eines Rechtsmittels an den Obersten Gerichtshof nach § 528 ZPO richtet.OGH 5 Ob 275/08i, 13.01.2009
- Wird die Aufhebung des Ersturteils als nichtig und die Zurückweisung der Klage durch das Berufungsgericht bekämpft (§ 519 Abs 1 Z 1 ZPO), so handelt es sich um einen Rekurs gegen die Zurückweisung der Klage nach Streitanhängigkeit (§ 521a Abs 1 Z 3 ZPO). In einem solchen Fall ist der Rekurs zweiseitig, die Rekursfrist beträgt vier Wochen.OGH 6 Ob 292/07w, 24.01.2008
- Auch im Provisorialverfahren ist der Vollrekurs - ohne die für die Anrufung des Obersten Gerichtshofs bestehenden Beschränkungen gemäß § 528 ZPO - zulässig, hat doch das Rekursgericht durch die Nichtigerklärung des Verfahrens und die Abweisung des Provisorialantrags den Rechtsschutz nach einem Sachantrag abschließend verweigert.OGH 1 Ob 18/06p, 04.04.2006
- Hier: Unzulässigkeit des Rechtswegs.OGH 1 Ob 18/06p, 04.04.2006
- § 519 Abs 1 ZPO ist nur dann analog anzuwenden, wenn ein Rekursgericht erstmals einen Nichtigkeitsgrund aufgreift und eine Klage unter Nichtigerklärung des Verfahrens zurückweist; für die Anfechtbarkeit eines Beschlusses des Rekursgerichts, mit dem ein erstgerichtlicher Beschluss auf Zurückweisung der Klage bestätigt wurde, sieht § 528 Abs 2 Z 2 ZPO nur insofern eine Ausnahme vor, als dieser Rekurs nicht jedenfalls unzulässig ist.OGH 6 Ob 150/05k, 14.07.2005
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0116348 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 66.
- OGH 5 Ob 196/25x, 14.04.2026, Fall aus Salzburg
- OGH 9 Ob 63/23i, 18.03.2024, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 219/23a, 19.12.2023, Fall aus Salzburg
- OGH 1 Ob 124/23a, 13.07.2023, Fall aus Oberösterreich
- OGH 9 ObA 11/23t, 28.06.2023, Fall aus Wien
- OGH 8 ObA 19/23m, 21.04.2023, Fall aus Wien
- OGH 8 ObS 8/22t, 23.02.2023, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 215/22m, 21.12.2022, Fall aus Steiermark
- OGH 1 Ob 186/22t, 22.11.2022, Fall aus Steiermark
- OGH 8 ObA 91/21x, 25.01.2022, Fall aus Wien
Im Gesetz
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